Artikel 2 VO (EU) 2025/1706

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen” eine Gruppe von Fahrzeugen, die:

a)
sich im Hinblick auf die Kriterien, die eine „Interpolationsfamilie” gemäß Absatz 6.3.2 der UN-Regelung Nr. 154 begründen, nicht unterscheiden;
b)
in einen einzigen CO2-Interpolationsbereich im Sinne des Anhangs B6 Absatz 2.3.2 der UN-Regelung Nr. 154 oder des Anhangs B8 Absatz 4.5.1 der UN-Regelung Nr. 154 fallen;
c)
sich in keinem der Merkmale unterscheiden, die einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf die Auspuffemissionen haben, wie etwa — aber nicht ausschließlich — die folgenden:

—

Typen und Aufeinanderfolge der emissionsmindernden Einrichtungen (z. B. 3-Wege-Katalysator, Oxidationskatalysator, Mager-NOx-Falle, selektive katalytische Reduktion (SCR), Mager-NOx-Katalysator, Partikelfilter oder Kombinationen davon in einem einzigen Bauteil);

—

Abgasrückführung (mit oder ohne, intern oder extern, gekühlt oder nicht gekühlt, niedriger/hoher/kombinierter Druck);

2.
„System mit periodischer Regenerierung” eine abgasemissionsmindernde Einrichtung (z. B. ein Katalysator oder ein Partikelfilter), bei der ein periodischer Regenerationsvorgang erforderlich ist;
3.
„Monovalentes Fahrzeug” ein Fahrzeug, das hauptsächlich für den Betrieb mit einer Kraftstoffart ausgelegt ist;
4.
„monovalentes Gasfahrzeug” ein monovalentes Fahrzeug, das hauptsächlich für den ständigen Betrieb mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff ausgelegt ist, aber im Notfall oder beim Starten auch mit Benzin betrieben werden kann, wobei das Nennfassungsvermögen des Benzinbehälters 15 Liter nicht überschreiten darf;
5.
„bivalentes Fahrzeug” ein Fahrzeug mit zwei getrennten Kraftstoffspeichersystemen, das vorrangig für den Betrieb mit jeweils nur einem Kraftstoff ausgelegt ist; in begrenztem Umfang und über einen eingeschränkten Zeitraum ist jedoch auch die gleichzeitige Verwendung beider Kraftstoffe zulässig;
6.
„bivalentes Gasfahrzeug” ein Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, das mit Benzin (Benzinmodus) sowie entweder mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff betrieben werden kann;
7.
„Flexfuel-Fahrzeug” ein Fahrzeug mit einem einzigen Kraftstoffspeichersystem, das mit unterschiedlichen Gemischen aus zwei oder mehr Kraftstoffen betrieben werden kann;
8.
„Flexfuel-Ethanol-Fahrzeug” ein Flexfuel-Fahrzeug, das mit Benzin oder einem Gemisch aus Benzin und Ethanol mit einem Ethanolanteil von bis zu 85 % (E85) betrieben werden kann;
9.
„Fehlfunktionsanzeige” oder „MI” (Malfunction Indicator, im Folgenden „MI” ) ein optisches oder akustisches Signal, mit dem dem Fahrer eine Fehlfunktion in einem mit dem OBD-System verbundenen emissionsrelevanten Bauteil oder in dem OBD-System selbst eindeutig angezeigt wird;
10.
„Mangel” bei OBD-Systemen, dass bis zu zwei verschiedene überwachte Bauteile oder Systeme vorübergehend oder ständig Betriebseigenschaften aufweisen, die die ansonsten wirksame OBD-Überwachung dieser Bauteile oder Systeme beeinträchtigen oder den übrigen Anforderungen für die OBD nicht vollständig entsprechen;
11.
„Nutzleistung” die Leistung, die bei entsprechender Motordrehzahl und mit Hilfseinrichtungen auf einem Prüfstand unter atmosphärischen Bezugsbedingungen an der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil bei Prüfung gemäß Anhang XX abgenommen wird;
12.
„Motornennleistung” (Prated) die in kW ausgedrückte höchste Nutzleistung des Motors, gemessen nach den Anforderungen nach Anhang XX;
13.
„höchste 30-Minuten-Leistung” die höchste Nutzleistung eines elektrischen Gleichstrom-Antriebsystems gemäß Absatz 5.3.2. der UN-Regelung Nr. 85(1);
14.
„Portables Emissionsmesssystem” oder „PEMS” (Portable Emissions Measurement System) ein portables Emissionsmesssystem, das die in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 168(2) festgelegten Anforderungen erfüllt;
15.
„Diffusionsfaktor” oder „PF” (Permeability Factor) den Faktor, der auf der Grundlage der Kohlenwasserstoffverluste über einen Zeitraum bestimmt wird und zur Bestimmung der Verdunstungsemissionen dient;
16.
„Standard-Emissionsstrategie” oder „BES” (Base Emission Strategy) eine Emissionsstrategie, die über den gesamten Drehzahl- und Lastbereich des Motors aktiv ist, solange keine zusätzliche Emissionsstrategie aktiviert ist;
17.
„zusätzliche Emissionsstrategie” oder „AES” (Auxiliary Emission Strategy) eine Emissionsstrategie, die in Abhängigkeit von spezifischen Umwelt- oder Betriebsbedingungen für einen bestimmten Zweck aktiv wird und eine Standard-Emissionsstrategie (BES) ersetzt oder ändert und nur so lange wirksam bleibt, wie diese Bedingungen anhalten.

Fußnote(n):

(1)

Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl. L 323 vom 7.11.2014, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/85/oj).

(2)

UN-Regelung Nr. 168 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) [2024/211] (ABl. L, 2024/211, 12.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/211/oj).

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