Artikel 3 VO (EU) 2025/1706
Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen
(1) Für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 weist der Hersteller nach, dass die Fahrzeuge den Prüfanforderungen dieser Verordnung entsprechen, wenn sie den in den Anhängen III bis VIII, X, XI, XIV, XVI, XX, XXI und XXII genannten Prüfverfahren unterzogen werden. Außerdem stellt der Hersteller sicher, dass die Bezugskraftstoffe den Spezifikationen in Anhang IX entsprechen.
(2) Die Hersteller stellen sicher, dass die Fahrzeuge bei der Anwendung der Verfahren nach Absatz 1 den Prüfungen nach Anhang I Abbildung I.2.3 unterzogen werden.
Bei allen Bezugnahmen auf die UN-Regelung Nr. 154 gelten nur die Anforderungen der Union, gekennzeichnet als Stufe 1A. Bezugnahmen auf „Grenzwertemissionen” in der UN-Regelung Nr. 154 sind als Bezugnahmen auf „Schadstoffemissionen” in der vorliegenden Verordnung zu verstehen.
(3) Für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 führt der Hersteller außerdem gegebenenfalls die Prüfungen des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen gemäß Anhang XXI und Anhang XII durch.
Die erteilende Typgenehmigungsbehörde stellt sicher, dass die Prüfdaten für die Typgenehmigung für jede Prüfung Typ 1 aufgezeichnet und gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/392(1) auf den speziellen Server der Kommission hochgeladen werden.
(4) Besondere Anforderungen für Kraftstoffeinfüllstutzen sind in Anhang I Absatz 2.1 festgelegt.
(5) Der Hersteller stellt sicher, dass die bei der Emissionsprüfung ermittelten Werte unter den in dieser Verordnung angegebenen Prüfbedingungen die geltenden Grenzwerte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1257 nicht überschreiten.
(6) Monovalente Gasfahrzeuge sind der Prüfung Typ 1 hinsichtlich der Variation bei der Zusammensetzung des Flüssiggases oder des Erdgases/Biomethans gemäß Anhang B6 der UN-Regelung Nr. 154 zu Schadstoffemissionen zu unterziehen, und zwar mit dem Kraftstoff, der für die Messung der Nutzleistung gemäß Anhang XX der vorliegenden Verordnung verwendet wird.
Bivalente Gasfahrzeuge sind mit Benzin sowie entweder Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan zu prüfen. Die Prüfungen mit Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan sind hinsichtlich der Variation bei der Zusammensetzung des Flüssiggases oder Erdgases/Biomethans gemäß Anhang B6 der UN-Regelung Nr. 154 zu Schadstoffemissionen durchzuführen, und zwar mit dem Kraftstoff, der für die Messung der Nutzleistung gemäß Anhang XX der vorliegenden Verordnung verwendet wird.
(7) Der Hersteller stellt hinsichtlich der Prüfung Typ 3 gemäß Anhang V sicher, dass das Motorentlüftungssystem keine Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse in die Atmosphäre zulässt.
(8) Die Prüfung Typ 6 zur Messung der Emissionen bei niedrigen Temperaturen gemäß Anhang VIII gilt nicht für Dieselfahrzeuge.
Der Hersteller macht der Genehmigungsbehörde jedoch Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems (im Folgenden „AGR” ), einschließlich seines Funktionierens bei niedrigen Temperaturen. Diese Angaben umfassen auch eine Beschreibung etwaiger Auswirkungen auf die Emissionen.
Auf Verlangen der Kommission legt die Genehmigungsbehörde Angaben zur Leistung der NOx-Nachbehandlungseinrichtungen und des AGR-Systems bei niedrigen Temperaturen vor.
(9) Bei einem Fahrzeug, das gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 typgenehmigt wurde, stellt der Hersteller sicher, dass während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/1257 die endgültigen RDE-Ergebnisse dieses Fahrzeugs, die gemäß der UN-Regelung Nr. 168 in der durch Anhang III geänderten Fassung bestimmt und in einer gemäß dem genannten Anhang durchgeführten RDE-Prüfung ausgestoßen wurden, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1257 festgelegten einschlägigen Werte oder gegebenenfalls die angegebenen RDE-Höchstwerte nach Anhang III nicht überschreiten.
(10) Die Anforderungen des Anhangs III gelten nicht für Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen, die Kleinstserienherstellern gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 erteilt wurden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 77 vom 5.3.2021, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/392/oj).
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