ANHANG I VO (EU) 2025/1706

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG HINSICHTLICH DER EMISSIONEN

1.
ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER TYPGENEHMIGUNG HINSICHTLICH DER EMISSIONEN

1.1.
Zusätzliche Vorschriften für monovalente und bivalente Gasfahrzeuge.
1.1.1.
Die zusätzlichen Anforderungen für die Erteilung der Typgenehmigung für monovalente Gasfahrzeuge und bivalente Gasfahrzeuge entsprechen denen von Absatz 5.9 der UN-Regelung Nr. 154(1). Die Bezugnahme auf den Beschreibungsbogen in Absatz 5.9.1 der UN-Regelung Nr. 154 gilt als Bezugnahme auf Anhang I Anlage 3 dieser Verordnung.
1.2.
Zusätzliche Anforderungen für Flexfuel-Fahrzeuge

Die zusätzlichen Anforderungen für die Erteilung der Typgenehmigung für Flexfuel-Fahrzeuge entsprechen denen von Absatz 5.8 der UN-Regelung Nr. 154.

2.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE ANFORDERUNGEN UND PRÜFUNGEN

2.1.
Kraftstoffeinfüllstutzen
2.1.1.
Die Anforderungen für Kraftstoffeinfüllstutzen entsprechen denen der Absätze 6.1.5 und 6.1.6 der UN-Regelung Nr. 154.
2.2.
Durchführung der Prüfungen
2.2.1.
In Abbildung I.2.3 ist dargestellt, welche Prüfungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen eines Fahrzeugs erforderlich sind. Die spezifischen Prüfverfahren sind in den Anhängen II, III, IV, V, VI, VII, VIII, X, XI, XIV, XVI, XX, XXI und XXII beschrieben.

Abbildung I.2.3

Anwendung von Prüf- und/oder Erklärungsanforderungen für die Typgenehmigung und Erweiterungen

Fahrzeugklasse Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor einschließlich Hybridfahrzeuge Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren einschließlich Hybridfahrzeuge Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge
Monovalent (mono-fuel) Bivalent (bi-fuel)(4) Flexfuel(4) Monovalent (mono-fuel)
Bezugskraftstoff Benzin Flüssiggas Erdgas/Biomethan Wasserstoff (ICE) Benzin Benzin Benzin Benzin Dieselkraftstoff Benzin — Wasserstoff (Brennstoffzelle)
Flüssiggas Erdgas/Biomethan Wasserstoff (ICE)(5) Ethanol (E85)
Prüfung Typ 1(8) ja ja(6) ja(6) ja(5)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja ja — —

ATCT-Prüfung(2)

(bei 14 °C)

ja ja ja ja(5)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja ja — —
RDE-Prüfung, gasförmige Schadstoffe ja ja ja ja(5)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja ja — —
RDE-Prüfung, PN ja — — —

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja ja — —
Kurbelgehäuseemissionen(2) (Prüfung Typ 3) ja ja ja —

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

— — — —
Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4) ja — — —

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

— ja — —
Dauerhaltbarkeit(2) (Prüfung Typ 5) ja ja ja ja

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja ja — —
Niedrigtemperaturemissionen (Prüfung Typ 6) ja — — —

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja

(beide Kraftstoffe)

— — — —
Übereinstimmung im Betrieb ja ja ja ja

ja

(gemäß Typgenehmigung)

ja

(gemäß Typgenehmigung)

ja

(gemäß Typgenehmigung)

ja

(gemäß Typgenehmigung)

ja ja — —
OBD(2) ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja — —
Motorleistung ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja
CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und elektrische Reichweite ja ja ja ja(3)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja (Benzin),

ja(3) (Wasserstoff)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja ja ja ja(7)
OBFCM ja — — — — — —

ja

(beide Kraftstoffe)

ja ja — —

3.
ERWEITERUNG VON TYPGENEHMIGUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN

3.1.
Erweiterungen hinsichtlich der Auspuffemissionen (Typ 1 und OBFCM)
3.1.1.
Die Typgenehmigung wird auf Fahrzeuge erweitert, die die Anforderungen des Absatzes 7.4 der UN-Regelung Nr. 154 erfüllen. Die Schadstoffemissionen genügen den in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2024/1257 angegebenen Grenzwerten.
3.2.
Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4)
3.2.1.
Für Prüfungen gemäß Anhang VI darf die Typgenehmigung auf Fahrzeuge erweitert werden, die zu einer genehmigten Verdunstungsemissionsfamilie gemäß Absatz 6.6.3 der UN-Regelung Nr. 154 gehören.
3.3.
Erweiterung hinsichtlich der Prüfung bei niedriger Temperatur (Prüfung Typ 6)
3.3.1.
Die Typgenehmigung wird auf Fahrzeuge erweitert, die die Anforderungen des Absatzes 7.2 der UN-Regelung Nr. 83(9) erfüllen.

4.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

4.1.
Einleitung
4.1.1.
Jedes nach dieser Verordnung typgenehmigte Fahrzeug muss so hergestellt sein, dass es den Typgenehmigungsanforderungen dieser Verordnung entspricht. Der Hersteller trifft angemessene Vorkehrungen und führt schriftlich fixierte Prüfverfahren durch; er führt in den in dieser Verordnung festgelegten Zeitabständen die erforderlichen Emissions- und OBFCM-Prüfungen durch, um die kontinuierliche Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu überprüfen. Die Genehmigungsbehörde überprüft und genehmigt diese Vorkehrungen und Prüfverfahren des Herstellers und führt im Rahmen der in Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/858 beschriebenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte und Bestimmungen für die fortlaufende Überprüfung in bestimmten, in dieser Verordnung festgelegten Zeitabständen in den Betriebsstätten des Herstellers, einschließlich seiner Fertigungsstätten und Prüfanlagen, Überprüfungen sowie Emissions- und OBFCM-Prüfungen durch.
4.1.2.
Der Hersteller überprüft die Übereinstimmung der Produktion durch die Prüfung der Schadstoffemissionen (gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2024/1257), der CO2-Emissionen (zusammen mit der Messung des Stromverbrauchs und ggf. der Genauigkeit der OBFCM-Einrichtung), der Emissionen aus dem Kurbelgehäuse und der Verdunstungsemissionen im Einklang mit den Prüfverfahren gemäß den Anhängen V, VI, XXI und XXII. Die Überprüfung umfasst daher die Prüfungen der Typen 1, 3 und 4 sowie die OBFCM-Prüfungen, wie in Abschnitt 2.2 beschrieben.

Die Typgenehmigungsbehörde bewahrt für mindestens 5 Jahre die gesamte Dokumentation in Bezug auf die Ergebnisse der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion auf und stellt sie der Kommission auf Anfrage zur Verfügung.

Die konkreten Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung der Produktion sind in den Absätzen 8 und 9 sowie den Anlagen 1 bis 5 der UN-Regelung Nr. 154 dargelegt.

Die Berechnung der Werte, die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich des Stromverbrauchs von PEV und OVC-HEV erforderlich sind, ist in Anhang B8 Anlage 8 der UN-Regelung Nr. 154 festgelegt.

4.1.3.
Bei Nichtübereinstimmung gilt Artikel 51 der Verordnung (EU) 2018/858.
4.2.
Mit Ökoinnovationen ausgestattete Fahrzeuge
4.2.1.
Bei Fahrzeugtypen hinsichtlich der Emissionen, die mit einer oder mehreren Ökoinnovationen im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2019/631(10) für Fahrzeuge der Klasse M1 oder der Klasse N1 ausgestattet sind, wird die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Ökoinnovationen dadurch nachgewiesen, dass geprüft wird, ob die angegebenen Ökoinnovationen tatsächlich vorhanden sind.
4.3.
Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs bei einer Prüfung Typ 3
Soll die Prüfung Typ 3 überprüft werden, ist dabei wie folgt vorzugehen:
4.3.1.
Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Produktionsqualität anscheinend nicht zufriedenstellend ist, ist ein Fahrzeug nach dem Zufallsprinzip der Fahrzeugfamilie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang V zu unterziehen.
4.3.2.
Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn dieses Fahrzeug den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang V entspricht.
4.3.3.
Entspricht das geprüfte Fahrzeug nicht den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang V, ist eine weitere Stichprobe von vier Fahrzeugen aus derselben Familie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang V zu unterziehen. Die Prüfungen können an Fahrzeugen durchgeführt werden, die ohne Änderungen höchstens 15000 km zurückgelegt haben.
4.3.4.
Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn mindestens drei Fahrzeuge den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang V entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

UN-Regelung Nr. 154 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Kriterien Emissionen, Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP), Änderungsserie 02 (ABl. L, 2022/2124, 10.11.2022, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2124/oj).

(2)

Konformitätserklärung des Fahrzeugherstellers bei der Typgenehmigung.

(3)

Wenn das Fahrzeug mit Wasserstoff betrieben wird, ist nur der Kraftstoffverbrauch zu bestimmen.

(4)

Ist ein bivalentes Fahrzeug mit einem Flexfuel-Fahrzeug kombiniert, gelten beide Prüfvorschriften.

(5)

Wenn das Fahrzeug mit Wasserstoff betrieben wird, sind nur die NOx-Emissionen zu bestimmen.

(6)

Die Grenzwerte für die Partikelmasse und die Partikelzahl sowie die entsprechenden Messverfahren finden keine Anwendung.

(7)

Die CO2-Emissionen müssen nicht gemessen werden.

(8)

Zur Anwendbarkeit der gemessenen Bestandteile auf Kraftstoffe und Fahrzeugtechnologie und entsprechende Messverfahren siehe die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2024/1257.

(9)

UN-Regelung Nr. 83 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors (ABl. L, 2024/1312, 27.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1312/oj).

(10)

Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/631/oj).

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