Anlage 1 VO (EU) 2025/1706
ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS FÜR DIE PRÜFUNG ZUR KORREKTUR DER UMGEBUNGSTEMPERATUR (ATCT)
(Hersteller): .....
(Anschrift des Herstellers): .....
bescheinigt Folgendes:
für die Fahrzeuge, die unter diese Genehmigung fallen/die im Anhang I dieser Erklärung(1) aufgeführt sind, bei der Nachbearbeitung der entsprechenden WLTP-Prüfungen Typ 1 bei 23 °C die folgenden Familienkorrekturfaktoren (FCF) zu berücksichtigen sind.
Diese Erklärung beruht auf den Prüfbedingungen und Einstellungen gemäß den Anhängen B6a und B6 (Stufe 1A) der UN-Regelung Nr. 154.
| Fahrzeugbeschreibung (OEM noch festzulegen) | FCF(2) |
|---|---|
| X | |
| Y | |
| Z | |
Ort [...(3)]
Am [... Datum]
[Name und Unterschrift der vom Hersteller ermächtigten Person oder des Bevollmächtigten des Herstellers (4) ]
Anlagen
Anhang I: Fahrzeugtypen oder -familien oder Fahrzeuge, die durch andere fahrzeugbeschreibende Teile erfasst sind, für die diese Erklärung gilt (falls zutreffend).Fußnote(n):
- (1)
Nichtzutreffendes streichen.
- (2)
Die Hersteller müssen den auf vier Dezimalstellen gerundeten Familienkorrekturfaktor angeben.
- (3)
In der Union ansässig.
- (4)
„Bevollmächtigter des Herstellers” bezeichnet laut der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 41 der Verordnung (EU) 2018/858 eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurde, den Hersteller in den von dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten bei der Typgenehmigungsbehörde oder der Marktüberwachungsbehörde zu vertreten und im Namen des Herstellers zu handeln.
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