Anlage 2 VO (EU) 2025/1706
ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ZU DEN ANFORDERUNGEN AN DIE REGENERIERUNG
(Hersteller): .....
(Anschrift des Herstellers): .....
bescheinigt Folgendes:
für die Fahrzeuge, die unter diese Genehmigung fallen/die im Anhang I dieser Erklärung aufgeführt sind, die folgenden Ki-Faktoren gemäß Anhang B6 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 154 zu verwenden sind:
Regenerationsfaktoren für Selbstzündungsmotoren (Ki) (1)
| NOX | CO | THC+NOX | PM | CO2 | |
|---|---|---|---|---|---|
| Multiplikativ(2) | |||||
| Additiv29 |
| Regenerationsfaktoren für Fremdzündungsmotoren (Ki)28 | NOX | CO | THC | NMHC | PM | CO2 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Multiplikativ29 | ||||||
| Additiv29 |
Anlagen
Anhang I: Fahrzeugtypen oder -familien oder Fahrzeuge, die durch andere fahrzeugbeschreibende Teile erfasst sind, für die diese Erklärung gilt.Fußnote(n):
- (1)
Auf vier Dezimalstellen gerundet.
- (2)
Nichtzutreffendes streichen.
- (3)
In der Union ansässig.
- (4)
„Bevollmächtigter des Herstellers” bezeichnet laut der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 41 der Verordnung (EU) 2018/858 eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurde, den Hersteller in den von dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten bei der Typgenehmigungsbehörde oder der Marktüberwachungsbehörde zu vertreten und im Namen des Herstellers zu handeln.
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