Anlage 2 VO (EU) 2025/1706

ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ZU DEN ANFORDERUNGEN AN DIE REGENERIERUNG

(Hersteller): .....

(Anschrift des Herstellers): .....

bescheinigt Folgendes:

für die Fahrzeuge, die unter diese Genehmigung fallen/die im Anhang I dieser Erklärung aufgeführt sind, die folgenden Ki-Faktoren gemäß Anhang B6 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 154 zu verwenden sind:

Regenerationsfaktoren für Selbstzündungsmotoren (Ki) (1)

NOX CO THC+NOX PM CO2
Multiplikativ(2)
Additiv29
Regenerationsfaktoren für Fremdzündungsmotoren (Ki)28 NOX CO THC NMHC PM CO2
Multiplikativ29
Additiv29
Alternativ (falls zutreffend): [ ] Ki-Faktoren mit einem Wert von 1,0, wenn die periodische Regenerierung mindestens einmal je Prüfung Typ 1 erfolgt und bereits mindestens einmal während der Vorbereitung des Fahrzeugs aufgetreten ist. [ ] Ki-Faktoren mit einem Wert von 1,0, wenn die Strecke zwischen zwei aufeinanderfolgenden periodischen Regenerierungen mehr als 4000 km mit wiederholten Fahrtprüfungen Typ 1 beträgt. [ ] Ki-Faktoren für CO2 mit einem Wert von 1,05 als Emissionsgrenzwerte werden während der Regenerierung eingehalten. Darüber hinaus sind diese Ki-Faktoren für die Zwecke der WLTP-Typ-1-Prüfungen bei Ladungserhaltung für die Zwecke der Typgenehmigung, der Übereinstimmung der Produktion, der Übereinstimmung im Betrieb und der Marktüberwachung auf die in Anhang I dieser Erklärung aufgeführten Fahrzeuge anzuwenden. Ort [...(3)] Am [... Datum] [Name und Unterschrift der vom Hersteller ermächtigten Person oder des Bevollmächtigten des Herstellers(4)]

Anlagen

Anhang I: Fahrzeugtypen oder -familien oder Fahrzeuge, die durch andere fahrzeugbeschreibende Teile erfasst sind, für die diese Erklärung gilt.

Fußnote(n):

(1)

Auf vier Dezimalstellen gerundet.

(2)

Nichtzutreffendes streichen.

(3)

In der Union ansässig.

(4)

„Bevollmächtigter des Herstellers” bezeichnet laut der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 41 der Verordnung (EU) 2018/858 eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurde, den Hersteller in den von dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten bei der Typgenehmigungsbehörde oder der Marktüberwachungsbehörde zu vertreten und im Namen des Herstellers zu handeln.

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