ANHANG II VO (EU) 2025/1706

METHODE FÜR DIE PRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG IM BETRIEB

1.
EINLEITUNG

In diesem Anhang wird die Methode für die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb (In-Service Conformity, im Folgenden „ISC” ) für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte dargelegt, die für Auspuffemissionen (einschließlich bei niedriger Temperatur) und für Verdunstungsemissionen über die gesamte zusätzliche Fahrzeuglebensdauer gemäß Tabelle 1 in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/1257 gelten.

2.
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

Es gelten die allgemeinen Anforderungen an die Durchführung der Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb gemäß Artikel 10.

3.
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

Die technischen Anforderungen für die Durchführung der Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb entsprechen denen von Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 83(1) mit den in den folgenden Nummern beschriebenen Ausnahmen.
3.1.
Die Beschreibung des Verfahrens in Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

2
BESCHREIBUNG DES VERFAHRENS:

Abbildung 1

3.2.
Die ersten drei Absätze von Abschnitt 5 erhalten folgende Fassung:

5.
ISC-PRÜFUNGEN

Der Hersteller führt ISC-Prüfungen zu Auspuffemissionen durch, d. h. mindestens die Prüfung Typ 1 für alle ISC-Familien. Der Hersteller kann auch RDE- und ATCT-Prüfungen sowie Prüfungen Typ 4 und Typ 6 für alle oder einige der ISC-Familien durchführen. Der Hersteller meldet der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde alle Ergebnisse der ISC-Prüfungen über die unter Nummer 5.9 beschriebene Elektronische Plattform zur Übereinstimmung im Betrieb oder, sollte dies nicht möglich sein, auf einem anderen angemessenen Weg. Wie unter Nummer 5.4 festgelegt überprüft die ausstellende Typgenehmigungsbehörde jedes Jahr eine geeignete Anzahl von ISC-Familien. Der Hersteller nimmt alle Ergebnisse der ISC-Prüfungen in die unter Nummer 5.9 beschriebene Elektronische Plattform zur Übereinstimmung im Betrieb auf. Anerkannte Dritte können jedes Jahr Überprüfungen zu beliebig vielen ISC-Familien durchführen. Sie melden der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde alle Ergebnisse der ISC-Prüfungen über die unter Nummer 5.9 beschriebene Elektronische Plattform zur Übereinstimmung im Betrieb oder, sollte dies nicht möglich sein, auf einem anderen angemessenen Weg.

3.3.
Der erste Absatz von Abschnitt 5.7.1 erhält folgende Fassung:

5.7.1.
Allgemeine Anforderungen

Das Fahrzeug muss einer ISC-Familie gemäß Beschreibung unter Nummer 3 angehören und den in der Tabelle in Anlage 1 angegebenen Überprüfungen genügen. Es muss in der Europäischen Union zugelassen und dort auch mindestens 90 % seiner Fahrzeit gefahren worden sein. Die Emissionsprüfungen können in einem anderen geografischen Gebiet als dem durchgeführt werden, in dem die Fahrzeuge ausgewählt worden sind. Bei ISC-Prüfungen, die vom Hersteller mit Zustimmung der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde durchgeführt werden, können Fahrzeuge, die in einem Nicht-EU-Land zugelassen sind, oder Fahrzeuge, die in der EU zugelassen, aber vorübergehend abgemeldet wurden, geprüft werden, wenn sie zu derselben ISC-Familie gehören und mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind.

3.4.
Der letzte Absatz von Abschnitt 5.7.1 erhält folgende Fassung:

Ein Fahrzeug ist von den ISC-Prüfungen auszunehmen, wenn der Kraftstoff im Fahrzeugtank nicht den geltenden Normen gemäß Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) genügt oder wenn es Hinweise oder Aufzeichnungen dazu gibt, dass das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstofftyp betankt wurde.

3.5.
Abschnitt 5.8 erhält folgende Fassung:

5.8.
Stichprobenumfang

Wenden Hersteller das statistische Verfahren entsprechend Nummer 5.10. für die Prüfung Typ 1 an, ist die Anzahl der Stichproben anhand der jährlichen Verkaufszahlen für eine Familie der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge in der Europäischen Union gemäß Beschreibung in nachstehender Tabelle festzulegen:

Tabelle 1

Anzahl der Stichproben für ISC-Prüfungen in Form der Prüfung Typ 1

Zulassungen von Fahrzeugen in der EU pro Kalenderjahr im Probenahmezeitraum Anzahl der Stichproben (für Prüfungen Typ 1)
bis 100000 1
100001 bis 200000 2
über 200000 3
Jede Stichprobe muss ausreichend Fahrzeugtypen (hinsichtlich der Emissionen) enthalten, damit sichergestellt werden kann, dass mindestens 20 % der Vorjahres-Gesamtzulassungen dieser PEMS-Familie in der EU abgedeckt sind. Teilt sich dieselbe PEMS-Familie auf mehrere Marken auf, sind alle Marken zu prüfen. Ist für eine Familie die Prüfung mehrerer Stichproben erforderlich, müssen die Fahrzeuge aus der zweiten und dritten Stichprobe andere Umgebungs- und/oder typische Einsatzbedingungen widerspiegeln als die aus der ersten Stichprobe.

3.6.
Abschnitt 5.9 über Tabelle A4/2 erhält folgende Fassung:

5.9.
Verwendung der Elektronischen Plattform für die Übereinstimmung im Betrieb und Zugriff auf die für die Prüfungen erforderlichen Daten

Die Kommission hat eine elektronische Plattform eingerichtet, mit der der Datenaustausch zwischen den Herstellern und anderen Akteuren einerseits und der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde andererseits vereinfacht wird, mit der aber auch der Prozess rationalisiert wird, bei dem über das positive oder negative Ergebnis einer Stichprobe entschieden wird. Der Hersteller füllt das gesamte Dokumentationspaket zur Prüftransparenz nach Artikel 6 Absatz 8 in dem in den Tabellen 1 und 2 der Anlage 5 sowie unter dieser Nummer in Tabelle 2 genannten Format aus und übermittelt es der Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen erteilt. Bei der Auswahl von Fahrzeugen aus derselben Familie für die Prüfung ist Tabelle 2 der Anlage 5 zugrunde zu legen, die in Kombination mit Anlage 5 Tabelle 1 hinreichende Informationen über die zu prüfenden Fahrzeuge liefert. Die Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen erteilt, lädt die in den Tabellen 1 und 2 der Anlage 5 genannten Informationen innerhalb von fünf Tagen nach ihrem Erhalt auf die im ersten Absatz erwähnte elektronische Plattform hoch.

3.7.
In Absatz 5.10.1 wird nach dem dritten Unterabsatz der folgende neue Unterabsatz eingefügt:

„Bei Fahrzeugen, für die unter Nummer 48.2 der Übereinstimmungsbescheinigung ein angegebener RDE-Höchstwert gemeldet wurde, der unter den in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2024/1257 festgelegten Emissionsgrenzwerten liegt, ist die Übereinstimmung mit diesen angegebenen RDE-Höchstwerten zu prüfen. Stellt sich heraus, dass die Stichprobe nicht innerhalb der angegebenen RDE-Höchstwerte liegt, muss die ausstellende Typgenehmigungsbehörde vom Hersteller Abhilfemaßnahmen verlangen.”

3.8.
In Absatz 5.10.1 wird ein neuer letzter Unterabsatz mit folgendem Wortlaut angefügt:

„Die oben beschriebenen Funktionen werden direkt auf der elektronischen Plattform ausgeführt, sobald die entsprechenden Funktionen verfügbar sind.”

3.9.
Abschnitt 5.10.2 erhält folgende Fassung:

5.10.2.
Zusammenführung von ISC-Ergebnissen

Die Prüfergebnisse anderer Akteure können für die Zwecke eines gemeinsamen statistischen Verfahrens zusammengeführt werden. Für die Zusammenführung von Prüfergebnissen ist das schriftliche Einverständnis all derjenigen Beteiligten, die Prüfergebnisse in eine solche zusammengeführte Ergebnisdatenbank einbringen, sowie eine Benachrichtigung an die Typgenehmigungsbehörde und an die elektronische Plattform erforderlich, und zwar vor Beginn der Prüfungen. Eine der Parteien ist als Leitung des Zusammenschlusses zu benennen und für die Datenberichterstattung an und Kommunikation mit der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde zuständig.

3.10.
Der erste Absatz von Abschnitt 5.10.3 erhält folgende Fassung:

5.10.3.
Ergebnis einer einzelnen Prüfung: bestanden/nicht bestanden/ungültig

Eine ISC-Emissionsprüfung gilt für einen oder mehrere Schadstoffe als „bestanden” , wenn die Emissionswerte höchstens dem für diesen Prüfungstyp festgelegten Emissionsgrenzwert gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2024/1257 entsprechen. Bei der Prüfung von Fahrzeugen während der zusätzlichen Lebensdauer sind die Dauerhaltbarkeitsmultiplikatoren zur Anpassung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1257 zu verwenden.

3.11.
Folgender Abschnitt 5.10.6 wird angefügt:

5.10.6.
ISC für vervollständigte Fahrzeuge bzw. Mehrstufenfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

Der Hersteller des Basisfahrzeugs hat die zulässigen Werte für die in Tabelle 3 aufgeführten Parameter zu ermitteln. Die zulässigen Parameterwerte für jede Familie sind im Beschreibungsbogen der Emissionstypgenehmigung (siehe Anhang I Anlage 3) und in der Transparenzliste 1 in Anlage 5 zu vermerken. Der Hersteller der letzten Stufe darf die Emissionswerte des Basisfahrzeugs nur dann verwenden, wenn sich die Werte des vervollständigten Fahrzeugs innerhalb der zulässigen Parameterwerte bewegen. Die Parameterwerte jedes endgültigen Fahrzeugs sind in der zugehörigen Übereinstimmungsbescheinigung zu vermerken.“

Tabelle 3

Zulässige Parameterwerte für Mehrstufenfahrzeuge und Mehrstufenfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zur Verwendung der Emissionstypgenehmigung des Basisfahrzeugs

Parameterwerte Zulässige Werte (von … bis)
Tatsächliche Masse des endgültigen Fahrzeugs (in kg)
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (kg)
Stirnfläche des endgültigen Fahrzeugs (in cm2):
Rollwiderstand (in kg/t)
Zulässige größte Querschnittsfläche des Lufteinlasses am Kühlergrill (in cm2)

Wenn ein vervollständigtes Fahrzeug bzw. ein Mehrstufenfahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung geprüft wird und diese Prüfung ergibt, dass die geltenden Emissionsgrenzwerte unterschritten werden, gilt das Fahrzeug für die ISC-Familie im Sinne von Nummer 5.10.3 als bestanden.

Wenn die Prüfung eines vervollständigten Fahrzeugs bzw. eines Mehrstufenfahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung ergibt, dass die geltenden Emissionsgrenzwerte zwar überschritten werden, jedoch nicht höher liegen als das 1,3-Fache der geltenden Emissionsgrenzwerte, hat der Prüfer zu klären, ob das Fahrzeug innerhalb der in Tabelle 3 angegebenen Werte liegt. Fälle, in denen diese Werte überschritten werden, sind der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde zu melden. Überschreitet das Fahrzeug diese Werte, hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde die Gründe für eine solche Überschreitung zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs bzw. des Mehrstufenfahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung die Übereinstimmung wiederherstellt, was auch die Entziehung der Typgenehmigung bedeuten kann. Liegt das Fahrzeug innerhalb der in Tabelle 3 angegebenen Werte, gilt es als gekennzeichnetes Fahrzeug für die Familie der Übereinstimmung im Betrieb im Sinne von Nummer 6.1.

Ergibt die Prüfung, dass die Werte über dem 1,3-Fachen der geltenden Emissionsgrenzwerte liegen, gilt das Fahrzeug für die Familie der Übereinstimmung im Betrieb als nicht bestanden im Sinne von Nummer 6.1, jedoch nicht als Ausreißer für die zugehörige ISC-Familie. Überschreitet das vervollständigte Fahrzeug bzw. das Mehrstufenfahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung die in Tabelle 3 angegebenen Werte, ist dies der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde zu melden, die ihrerseits die Gründe für eine solche Überschreitung zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, damit der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs bzw. des Mehrstufenfahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung die Übereinstimmung wiederherstellt, was auch die Entziehung der Typgenehmigung bedeuten kann.

3.12.
Abschnitt 6.1 erhält folgende Fassung:

6.1.
Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Abschluss der in Nummer 5.10.5 beschriebenen ISC-Prüfungen an der Stichprobe hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde umfangreiche Recherchen zum Hersteller anzustellen, um zu entscheiden, ob die ISC-Familie (oder ein Teil davon) den ISC-Vorschriften entspricht und ob Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind. Bei Mehrstufenfahrzeugen oder Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde eine umfassende Untersuchung durchzuführen, wenn bei mindestens drei Fahrzeugen derselbe Fehler aufgetreten ist oder wenn mindestens fünf Fahrzeuge derselben ISC-Familie gemäß Nummer 5.10.6 gekennzeichnet worden sind.

3.13.
Abschnitt 7.6 erhält folgende Fassung:

7.6.
Lehnt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde auch den zweiten vom Hersteller vorgelegten Plan ab, hat sie alle geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/858 zu ergreifen, um die Übereinstimmung wiederherzustellen, was gegebenenfalls auch die Entziehung der Typgenehmigung bedeuten kann.

3.14.
Nummer 4 in Anlage 3 erhält folgende Fassung:

4.
Datum der Übermittlung an ausstellende Typgenehmigungsbehörde oder des Hochladens auf die elektronische Plattform

3.15.
Die Beschreibung in Zeile ID 1 der Tabelle 1 in Anlage 5 erhält folgende Fassung:

„Gemäß dem Muster des EU-Typgenehmigungsbogens in Anhang I Anlage 4 dieser Verordnung.”

3.16.
Die Beschreibung in Zeile ID 2 der Tabelle 1 in Anlage 5 erhält folgende Fassung:

Gemäß Anhang I Anlage 4 Abschnitt II Nummer 0 dieser Verordnung und UN-Regelung Nr. 154(**) Anhang A2 Beiblatt zur Typgenehmigungsmitteilung, Nummer 0.1: Kennung der Interpolationsfamilie gemäß Absatz 6.2.1 derselben UN-Regelung.

3.17.
Die Beschreibung in Zeile ID 7 der Tabelle 1 in Anlage 5 erhält folgende Fassung:

„Gemäß UN-Regelung Nr. 154 Anhang A1 Absatz 0.2.3.4.1 für RL und Absatz 0.2.3.5 für RM.”

3.18.
Die Angabe der Art der Daten in den Zeilen ID 18, ID 19, ID 42 und ID 43 der Tabelle 1 in Anlage 5 erhält folgende Fassung:

„Mögliche Formate: pdf, jpg.”

3.19.
Die Beschreibung in Zeile ID 33 der Tabelle 1 in Anlage 5 erhält folgende Fassung:

Wahlweise für NOVC und OVC-HEV Korrektur der CS-CO2-Emissionen gemäß Anhang B8 Anlage 2 Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 154.

3.20.
In Anlage 5 Tabelle 1 werden die folgenden zusätzlichen Zeilen zwischen die Zeilen 44a und 49 eingefügt:

Für Mehrstufenfahrzeuge oder Mehrstufenfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
45 Zulässige Masse des endgültigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand Zahl kg

Gemäß Anhang I Nummer 0.2.2.1 der Verordnung (EU) 2020/683(***)

von … bis …

45a Zulässige tatsächliche Masse des endgültigen Fahrzeugs Zahl kg

Gemäß Anhang I Nummer 0.2.2.1 der Verordnung (EU) 2020/683

von … bis …

45b Zugelassene technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (in kg) Zahl kg

Gemäß Anhang I Nummer 0.2.2.1 der Verordnung (EU) 2020/683

von … bis …

46 Zulässige Stirnfläche beim endgültigen Fahrzeug Zahl cm2

Gemäß Anhang I Nummer 0.2.2.1 der Verordnung (EU) 2020/683

von … bis …

47 Zulässiger Rollwiderstand Zahl kg/t

Gemäß Anhang I Nummer 0.2.2.1 der Verordnung (EU) 2020/683

von … bis …

48 Zulässige größte Querschnittsfläche des Lufteinlasses am Kühlergrill Zahl cm2

Gemäß Anhang I Nummer 0.2.2.1 der Verordnung (EU) 2020/683

von … bis …

FÜR ALLE FAHRZEUGE

3.2.1.
Tabelle 2 in Anlage 5 erhält folgende Fassung:

Tabelle 2

Transparenzliste 2

Feld Art der Daten Beschreibung
TVV Text Eindeutige Kennung von Typ, Variante, Version des Fahrzeugs gemäß Nummer 0.2 der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Anhang VIII Anlage Teil 1 der Verordnung (EU) 2020/683
Kennung PEMS-Familie Text Gemäß Anhang III Nummer 3.5.2 dieser Verordnung.
Fabrikmarke Text Firmenname des Herstellers, Anhang I Nummer 0.1 der Verordnung (EU) 2020/683.
Handelsname Text TVV-Handelsnamen, Anhang I Nummer 0.2.1 der Verordnung (EU) 2020/683.
Sonstige Bezeichnung Text Freitext
Klasse und Gruppe Aufzählung (M1, N1 Gruppe I, N1 Gruppe II, N1 Gruppe III, N2, N3, M2, M3) Fahrzeugklasse und -gruppe, Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2024/1257.
Aufbau

Aufzählung

(AA Limousine,

AB Schräghecklimousine,

AC Kombilimousine,

AD Coupé,

AE Cabrio-Limousine,

AF Mehrzweckfahrzeug,

AG Pkw-Pick-up,

BA Lastkraftwagen,

BB Van,

BC Sattelzugmaschine

BD Straßenzugmaschine

BE Pick-up,

BX Fahrgestell mit Führerhaus)

Art des Aufbaus, Anhang I Nummer 0.3.0.2 der Verordnung (EU) 2020/683.
Emissions-Typgenehmigungsnummer Text Gemäß dem Muster des EU-Typgenehmigungsbogens in Anhang I Anlage 4 dieser Verordnung.
Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsnummer (WVTA) Text Kennung der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2020/683.
Kennung Verdunstungsfamilie Text Gemäß Anhang A1 Absatz 0.2.3.7 der UN-Regelung Nr. 154
Motornennleistung Kraftstoffart 1, Kraftstoff 2 (falls zutreffend) Zahl Anhang A1 Absatz 3.2.1.8 der UN-Regelung Nr. 154
Doppelbereifung ja/nein Angabe des Originalgeräteherstellers
Fassungsvermögen der Kraftstoffbehälter (diskrete Werte) Zahl Fassungsvermögen der Kraftstoffbehälter, Anhang I Nummer 3.2.3.1.1 der Verordnung (EU) 2020/683.
Versiegelter Tank ja/nein Anhang I Nummer 3.2.12.2.5.5.3 der Verordnung (EU) 2020/683.
Bei der WVTA+TVV verwendete WMI Text Angabe des OEM (ISO 3779)
OBM-Familienkennung Text Gemäß den Anforderungen an die Konformitätserklärung bezüglich OBM, EVP und die bordeigene Anzeige von Umweltdaten nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707

Fußnote(n):

(1)

UN-Regelung Nr. 83 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors (ABl. L, 2024/1312, 27.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1312/oj).

(*)

Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/70/oj).

(**)

UN-Regelung Nr. 154 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Kriterien Emissionen, Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP), Änderungsserie 02 (ABl. L, 2022/2124, 10.11.2022, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2124/oj).

(***)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/683/oj).

© Europäische Union 1998-2021

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