ANHANG III VO (EU) 2025/1706

NACHPRÜFUNG DER EMISSIONEN IM PRAKTISCHEN FAHRBETRIEB (RDE)

1.
EINLEITUNG

In diesem Anhang wird das Verfahren zur Bestimmung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb beschrieben.

2.
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

2.1.
Die allgemeinen Vorschriften für die Durchführung der RDE-Prüfung entsprechen denen der UN-Regelung Nr. 168(1) in Bezug auf Stufe 1A.
2.2.
Bei Fahrzeugtypen, die hinsichtlich der Emissionen nach diesem Anhang genehmigt werden, dürfen die endgültigen RDE-Emissionsergebnisse, die gemäß diesem Anhang bei einer gemäß den Anforderungen dieses Anhangs durchgeführten etwaigen RDE-Prüfung berechnet werden, keinen der einschlägigen Euro-7-Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2024/1257 überschreiten.
2.3.
Der Hersteller kann die Einhaltung niedrigerer Emissionsgrenzwerte erklären, indem er in der Bescheinigung des Herstellers über die RDE-Übereinstimmung und in der Übereinstimmungsbescheinigung jedes Fahrzeugs entweder für NOx oder für die PN oder für beides niedrigere Werte – „angegebener RDE-Höchstwert” genannt – angibt. Diese angegebenen RDE-Höchstwerte sind gegebenenfalls für die Überprüfung der Konformität von Fahrzeugen zu verwenden, auch für Prüfungen, die im Rahmen der Übereinstimmung im Betrieb und der Marktüberwachung durchgeführt werden.

3.
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

Die technischen Anforderungen für die Durchführung der RDE-Prüfung entsprechen denen des Absatzes 6 und der Anhänge der UN-Regelung Nr. 168 mit den in den folgenden Nummern beschriebenen Ausnahmen.
3.1.
Nach Absatz 3.1 wird folgende Definition angefügt:

„Angegebener RDE-Höchstwert” bezeichnet die Emissionswerte, die notwendigerweise niedriger sein müssen als die geltenden Emissionsgrenzwerte, die vom Hersteller fakultativ angegeben und zur Überprüfung der Einhaltung niedrigerer Emissionsgrenzwerte verwendet werden.

3.2.
Absatz 10.8 der UN-Regelung Nr. 168 erhält folgende Fassung:

10.8.
Datenberichterstattung: Alle Daten einer einzelnen RDE-Prüfung sind gemäß den von der Kommission zur Verfügung gestellten Datenaustausch- und der Berichtsdateien aufzuzeichnen(2).

3.3.
Nach Absatz 10.8 der UN-Regelung Nr. 168 werden folgende Absätze angefügt:

10.9.
Berichterstattung und Verbreitung von Informationen zu RDE-Typgenehmigungsprüfungen
10.9.1.
Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde einen von ihm erstellten technischen Bericht zur Verfügung. Der technische Bericht besteht aus 4 Elementen:

i)
Datenaustauschdatei
ii)
Berichtsdatei
iii)
Beschreibung des Fahrzeugs und des Motors gemäß Anhang I Anlage 4 dieser Verordnung
iv)
unterstützendes visuelles Material (Fotos und/oder Videos) der PEMS-Installation im geprüften Fahrzeug angemessener Qualität und Quantität, das es ermöglicht, das Fahrzeug zu identifizieren und einzuschätzen, ob der Einbau der PEMS-Haupteinheit, des Abgasdurchsatzmessers (EFM), der GNSS-Antenne und der Wetterstation den Empfehlungen der Instrumentenhersteller und den allgemeinen bewährten Praktiken für PEMS-Prüfungen entsprechen.

10.9.2.
Der Hersteller sorgt dafür, dass die in Absatz 10.9.2.1 aufgeführten Informationen auf einer öffentlich zugänglichen Website, ohne Kosten für den Nutzer und ohne Verpflichtung, die Identität offenzulegen oder sich anzumelden, bereitgestellt werden. Der Hersteller hält die Kommission und die Typgenehmigungsbehörden über die Adresse der Website auf dem Laufenden.
10.9.2.1.
Die Website muss eine Wildcard-Suche der zugrunde liegenden Datenbank auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Elemente ermöglichen:

Fabrikmarke, Typ, Variante, Version, Handelsname oder Typgenehmigungsnummer gemäß der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang VIII der Verordnung (EU) 2020/683.

Die folgenden Informationen sind für jedes Fahrzeug bei einer Suche zugänglich zu machen:

—

Die Kennung der PEMS-Familie, zu der das Fahrzeug gehört, gemäß der Transparenzliste 2 nach Anhang II dieser Verordnung;

—

die angegebenen RDE-Höchstwerte gemäß der Meldung in Nummer 48.2 der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2020/683.

10.9.2.2.
Auf Anfrage stellt der Hersteller jedem anerkannten Dritten sowie der Kommission den technischen Bericht nach Absatz 10.9.1 binnen 10 Tagen kostenlos zur Verfügung. Der Hersteller stellt Anderen den in Absatz 10.9.1 genannten technischen Bericht auf Anfrage zur Verfügung, und zwar gegen eine angemessene und verhältnismäßige Gebühr, die weder abschreckend auf einen Antragsteller mit berechtigtem Interesse an den jeweiligen Informationen wirken noch die internen Kosten übersteigen darf, die dem Hersteller durch die Bereitstellung der angeforderten Informationen entstehen.

Auf Anfrage stellt die Typgenehmigungsbehörde anerkannten Dritten oder der Kommission die in den Absätzen 10.9.1 und 10.9.2 aufgeführten Informationen kostenfrei und binnen 10 Tagen nach Eingang der Anfrage bereit. Die Typgenehmigungsbehörde stellt Anderen die in den Absätzen 10.9.1 und 10.9.2 genannten Informationen auf Anfrage zur Verfügung, und zwar gegen eine angemessene und verhältnismäßige Gebühr, welche weder abschreckend auf einen Antragsteller mit berechtigtem Interesse an den jeweiligen Informationen wirken noch die internen Kosten übersteigen darf, die der Behörde durch die Bereitstellung der angeforderten Informationen entstehen.

3.4.
Anhang 5 Absatz 6.1 erster Satz der UN-Regelung Nr. 168 erhält folgende Fassung:

„Der Partikelzahlanalysator besteht aus einer Vorkonditionierungseinheit und einem Partikeldetektor, der mit einer Effizienz von mindestens 50 % ab einer Größe von ungefähr 10 nm zählt.”

3.5.
Die Legende in Abbildung A5/1 von Anhang 5 Absatz 6.1 der UN-Regelung Nr. 168 erhält folgende Fassung:

„(Die gestrichelten Linien zeigen fakultative Teile an. Der beheizte Abschnitt muss katalytisch aktiv sein. EFM = Abgasmassendurchsatzmesser, d = Innendurchmesser, PND = Partikelzahlverdünner)”

3.6.
Anhang 5 Absatz 6.1 Unterabsatz 4 erster Satz der UN-Regelung Nr. 168 erhält folgende Fassung:

„Der Partikelzahlanalysator muss einen katalytisch aktiven beheizten Abschnitt bei einer Wandtemperatur ≥ 573 K enthalten.”

3.7.
Anhang 5 Absatz 6.1 letzter Satz der UN-Regelung Nr. 168 findet keine Anwendung.
3.8.
Die Tabelle A5/3a in Anhang 5 Absatz 6.2 der UN-Regelung Nr. 168 erhält folgende Fassung:

dp [nm] 10 15 30 50 70 100 200
E(dp) Partikelzahlanalysator 0,1 – 0,5 0,3 – 0,7 0,75 – 1,05 0,85 – 1,15 0,85 – 1,15 0,80 – 1,20 0,80 – 2,00

3.9.
Der erste Absatz unter der Tabelle A5/3a von Anhang 5 Absatz 6.2 der UN-Regelung Nr. 168 erhält folgende Fassung:

Die Effizienz E(dp) ist definiert als das Verhältnis der Anzeigewerte des Partikelzahlanalysesystems hinsichtlich eines Kondensationspartikelzählers (mit einer Zähleffizienz von mehr als 90 % für Partikel-Äquivalente mit einem elektrischen Mobilitätsdurchmesser von 10 nm, auf Linearität geprüft und mit einem Elektrometer kalibriert) oder hinsichtlich der Messung eines Teilchenzahlkonzentration-Elektrometers, der parallel monodisperse Aerosole mit dem Mobilitätsdurchmesser dp misst, bei normalisierten Temperatur- und Druckbedingungen.

3.10.
Anhang 5 Absatz 6.3 dritter Satz der UN-Regelung Nr. 168 erhält folgende Fassung:

„Das Bezugsinstrument ist ein Elektrometer oder ein Kondensationspartikelzähler mit einer Zähleffizienz von mehr als 90 % für Partikel-Äquivalente mit einem elektrischen Mobilitätsdurchmesser von 10 nm, der auf Linearität geprüft ist.”

3.11.
Anhang 5 Absatz 6.3 Unterabsatz 1 letzter Satz der UN-Regelung Nr. 168 erhält folgende Fassung:

„Alternativ kann ein der UN-Regelung Nr. 154 über WLTP entsprechendes Partikelzahlsystem mit einer Zähleffizienz von mehr als 90 % für Partikel-Äquivalente mit einem elektrischen Mobilitätsdurchmesser von 10 nm als Bezugsinstrument für die Linearitätsprüfung des gesamten Systems verwendet werden.”

3.12.
Anhang 5 Absatz 6.4 erster und zweiter Satz der UN-Regelung Nr. 168 erhalten die folgende Fassung:

Das System muss > 99,9 % von ≥ 30 nm Tetracontanpartikel (CH3(CH2)38CH3) mit einer Einlasskonzentration von ≥ 10000 Partikel pro Kubikzentimeter bei der Mindestverdünnung entfernen können.

Das System muss auch eine Abscheideeffizienz von > 99,9 % bei Tetracontan mit einem mittleren Zähldurchmesser von > 50 nm und einer Masse von > 1 mg/m3 erzielen.

3.13.
In Anhang 8 Absatz 4.4.1.2 der UN-Regelung Nr. 168 wird folgender Satz angefügt:

Bei Fahrzeugen, die mit einer Einrichtung zur Begrenzung der Geschwindigkeit auf 90 km/h ausgerüstet sind, sind für das Mittelgeschwindigkeitsfenster Fahrzeuggeschwindigkeiten vj von unter 70 km/h charakteristisch.

3.14.
In Anhang 8 Absatz 4.4.1.3 der UN-Regelung Nr. 168 wird folgender Satz angefügt:

Bei Fahrzeugen, die mit einer Einrichtung zur Begrenzung der Geschwindigkeit auf 90 km/h ausgerüstet sind, sind für das Hochgeschwindigkeitsfenster Fahrzeuggeschwindigkeiten vj von mindestens 70 km/h und unter 90 km/h charakteristisch.

Fußnote(n):

(1)

UN-Regelung Nr. 168 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) [2024/211] (ABl. L, 2024/211, 12.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/211/oj).

(2)

Siehe CIRCABC-Link: https://circabc.europa.eu/ui/group/f4243c55-615c-4b70- a4c8-1254b5eebf61/library/a0be83ba-89bd-4499-8189-2696362d2f72?p=1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.