ANHANG IV VO (EU) 2025/1706

MANIPULATIONSEINRICHTUNGEN UND MANIPULATIONSSTRATEGIEN

1.
EINLEITUNG

1.1.
In diesem Anhang werden die Prüfungen, Methoden und Verfahren zur Feststellung des Nichtvorhandenseins von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1257 und im Einklang mit den Verpflichtungen der Hersteller gemäß Artikel 4 derselben Verordnung festgelegt.
1.2.
In diesem Anhang wird auch die Dokumentation festgelegt, die die ordnungsgemäße Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften im Zusammenhang mit Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien gewährleistet. Das Ziel besteht darin, die Mechanismen für die Emissionsminderung zu stärken, die Transparenz zu erhöhen und sicherzustellen, dass die Fahrzeuge über ihre Lebensdauer hinweg die regulatorischen Anforderungen erfüllen, insbesondere die Euro-7-Grenzwerte für Abgasemissionen und Verdunstungsemissionen unter den in Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1257 festgelegten Bedingungen sowie das Verbot von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien.
1.3.
Spezifikationen für Methoden, Prüfungen und Verfahren, die sich auf die Datenintegrität, wie die Manipulation von Daten in Bezug auf Sensoren, Kraftstoff- oder Stromverbrauch, elektrische Reichweite oder Dauerhaltbarkeit von Batterien beziehen, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 festgelegt.
1.4.
In diesem Anhang werden auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Akteure festgelegt, mit deren Hilfe die Einhaltung der vorstehend aufgeführten regulatorischen Anforderungen und das Verbot von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien sichergestellt werden soll.
1.5.
Für die Zwecke dieses Anhangs sind unter Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien die in Artikel 3 Absätze 41 und 42 der Verordnung (EU) 2024/1257 dargelegten Einrichtungen und Strategien zu verstehen. Der Begriff der Manipulationsstrategie ist von den Begriffen „Standard-Emissionsstrategien” (Base Emission Strategies, BES) bzw. „zusätzliche Emissionsstrategien” (Auxiliary Emission Strategies, AES)“ zu unterscheiden, die in Artikel 2 Absätze 17 und 18 dieser Verordnung definiert werden und sich auf die Dokumentationsanforderungen nach diesem Anhang beziehen.

2.
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN – PRÜFUNGEN UND METHODEN

2.1.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 41 und 42 der Verordnung (EU) 2024/1257 sollten i) Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien im Zusammenhang mit Emissionen (Abgas-, Verdunstungs- oder sonstige Emissionen) und ii) Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien im Zusammenhang mit der Datenintegrität unterschieden werden.
2.2.
Bei der Bewertung von Situationen, in denen die Möglichkeit besteht, dass Manipulationseinrichtungen oder Manipulationsstrategien für Abgas- und Verdunstungsemissionen eingesetzt werden, sollte eine umfassende Bewertung und Auslegung der betreffenden Situationen vorgenommen werden. Bei der Feststellung des Vorhandenseins von Manipulationseinrichtungen oder -strategien sollten alle Einrichtungen oder Strategien berücksichtigt werden, die die Wirksamkeit der Abgas- und Nichtabgasemissionsgrenzwerte und der Anforderungen an die Prüfbedingungen gemäß dieser Verordnung verringern, sodass ein nichtkonformes Fahrzeug konform erscheint oder falsche Prüfungsergebnisse erzeugt werden. Die Marktüberwachungsbehörden sollten die Umgehung der Euro-7-Anforderungen durch spezielle Screening-Tests und Durchsetzungsmaßnahmen verhindern.
2.3.
Bei der Bewertung solcher Situationen im Rahmen der Typgenehmigung sollten spezifische Situationen abgegrenzt und ermittelt werden, in denen die Verringerung der Wirksamkeit der Abgas- und Verdunstungsemissionsminderung(1) aus technischen Gründen gerechtfertigt und nicht auf Manipulationen zurückzuführen ist. Dies gilt insbesondere für Fahrbedingungen, die an eine oder mehrere Prüfgrenzen einer geregelten Emissionsprüfung angrenzen. In solchen Situationen müssen die Hersteller die Kriterien für die Erklärung technisch begründeter, nur unter bestimmten Umgebungs- oder Betriebsbedingungen aktiver Emissionsminderungsstrategien erfüllen; mit einer solchen Erklärung wird die Verringerung der Wirksamkeit der eventuell beobachteten Emissionsminderung dokumentiert und erläutert (z. B. kann die Dosierung des Reagens aufgrund physischer Beschränkungen der Hardware bei sehr niedrigen Temperaturen eingestellt werden). Diese technisch gerechtfertigten Emissionsstrategien müssen strenge Kriterien erfüllen, um nachzuweisen, dass sie annehmbar sind und daher keine Manipulationseinrichtung oder Manipulationsstrategie im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1257 darstellen, wobei dies die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Verordnung unberührt lässt. Die Methodik für die Bewertung und Genehmigung der zusätzlichen Emissionsstrategie wird in Anlage 1 dieses Anhangs beschrieben.
2.4.
Die Hersteller stellen sicher, dass kein Fahrzeug mit Manipulationseinrichtungen oder -strategien im Zusammenhang mit der Datenintegrität gemäß Artikel 3 Absätze 41 und 42 der Verordnung (EU) 2024/1257 ausgestattet ist.
2.5.
Die Hersteller dürfen weder vor noch nach dem Inverkehrbringen Software- oder Kalibrierungsaktualisierungen einführen, mit denen Daten im Zusammenhang mit Sensoren, dem Kraftstoff- oder Stromverbrauch, der elektrischen Reichweite oder Dauerhaltbarkeit der Batterie manipuliert werden.
2.6.
Die Hersteller legen der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde alle Software- und Kalibrierungsaktualisierungen offen, die die Integrität der Daten im Zusammenhang mit Sensoren, dem Kraftstoff- oder Stromverbrauch, der elektrischen Reichweite oder der Dauerhaltbarkeit der Batterie beeinträchtigen.

3.
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN – DOKUMENTATION

3.1.
Die Hersteller müssen bei der Typgenehmigung zusätzliche Emissionsstrategien (AES) dokumentieren. Das Verfahren zur Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategien gewährleistet die einheitliche Genehmigung von Konstruktionselementen oder Maßnahmen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1257. Damit die Genehmigungsbehörden unter Berücksichtigung des Verbots von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1257 beurteilen können, ob die zusätzliche Emissionsstrategie angemessen eingesetzt wird, muss der Hersteller zudem eine erweiterte Dokumentation gemäß Anlage 1 zu diesem Anhang übermitteln.
3.2.
Die erweiterte Dokumentation ist streng vertraulich zu behandeln. Sie kann von der Genehmigungsbehörde oder, mit deren Einverständnis, auch vom Hersteller aufbewahrt werden. Bewahrt der Hersteller die Dokumentation auf, ist diese von der Genehmigungsbehörde zu kennzeichnen und zu datieren, sobald sie überprüft und genehmigt wurde. Sie ist der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Genehmigung und jederzeit während der Gültigkeit der Genehmigung zugänglich zu machen.
3.3.
Die Hersteller legen den Genehmigungsbehörden außerdem eine förmliche Dokumentation gemäß der Beschreibung in Anlage 2 zu diesem Anhang vor, die Informationen über die zusätzliche Emissionsstrategie bzw. Standard-Emissionsstrategie (AES/BES) enthält, anhand deren ein unabhängiger Prüfer feststellen kann, ob die gemessenen Emissionen auf eine AES oder BES oder möglicherweise auf eine Manipulationseinrichtung oder -strategie zurückzuführen sind.
3.4.
Die Hersteller stellen die formelle Dokumentation allen Typgenehmigungsbehörden, technischen Diensten, Marktüberwachungsbehörden, anerkannten Dritten und der Kommission auf Anfrage zur Verfügung.
3.5.
Die Hersteller müssen einen Indikator (AES-Kennzeichnung oder Timer) einführen, um anzuzeigen, wann ein Fahrzeug in einem Modus fährt, in dem eine in der erweiterten Dokumentation erfasste AES anstelle des BES-Modus aktiv ist. Der Indikator ist durch Abruf mithilfe eines generischen Lesegeräts über die serielle Schnittstelle einer Standard-Diagnosesteckverbindung verfügbar. Die laufende AES muss aus der formellen Dokumentation ersichtlich sein.

4.
AUFGABEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN

4.1.
In diesem Absatz werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Akteure festgelegt, damit die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen sichergestellt wird:

—

Für Fahrzeughersteller: Es werden Kriterien für die Erklärung begründeter, nur für einen bestimmten Zweck unter bestimmten Umgebungs- oder Betriebsbedingungen aktiver zusätzlicher Emissionsminderungsstrategien eingeführt. Diese Emissionsminderungsstrategien müssen strenge technische Kriterien erfüllen, um nachzuweisen, dass sie keine Manipulationseinrichtung oder Manipulationsstrategie im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1257 darstellen.

—

Für Typgenehmigungsbehörden: Es werden Kriterien für die Genehmigung technisch gerechtfertigter Emissionsstrategien eingeführt. Die Genehmigung solcher Emissionsstrategien stützt sich auf das Konzept der „zusätzlichen Emissionsstrategien” (AES), das an den Euro-6-Rechtsrahmen angepasst ist. Dieser Anhang unterstützt die Dokumentation der zusätzlichen Emissionsstrategien und präzisiert deren Rolle bei der Unterstützung der Emissionsmessung und -überwachung durch On-Board-Überwachungssysteme (OBM).

—

Für Marktüberwachungsbehörden: Es wird ein Rahmen für die Aufdeckung von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien durch spezielle Screening-Tests und Durchsetzungsmaßnahmen geschaffen, um die Umgehung der Euro-7-Anforderungen zu verhindern.

—

Für anerkannte Dritte und die Europäische Kommission: Es werden die Aufgaben bei der Durchführung von Screening-Tests festgelegt.

4.2.
Aufgaben und Zuständigkeiten der Fahrzeughersteller
4.2.1.
Die Hersteller stellen sicher, dass es keine Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien im Zusammenhang mit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Emissionen gibt: Die Hersteller stellen sicher, dass kein Fahrzeug mit Manipulationseinrichtungen oder -strategien im Sinne von Artikel 3 Absätze 41 und 42 der Verordnung (EU) 2024/1257 ausgestattet ist.
4.2.2.
Die Hersteller dokumentieren Software-Aktualisierungen von Fahrzeugen im Betrieb, die die Wirksamkeit der Emissionsstrategien nach der Typgenehmigung verringern.
4.2.3.
Die Hersteller legen der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde alle Software-Aktualisierungen oder Kalibrierungen offen, die sich auf Abgasemissionsminderungssysteme auswirken.
4.2.4.
Die Hersteller müssen im Rahmen der Typgenehmigung gemäß Absatz 3 „Technische Anforderungen – Dokumentation” zusätzliche Emissionsstrategien (AES) dokumentieren.
4.2.5.
Der Hersteller arbeitet mit den Typgenehmigungsbehörden zusammen, damit diese bis zu fünf AES auswählen können, die vom OBM gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 überwacht werden.
4.3.
Aufgaben und Zuständigkeiten der Typgenehmigungsbehörden
4.3.1.
Auf Antrag des Herstellers nimmt die Genehmigungsbehörde eine vorläufige Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie für neue Fahrzeugtypen hinsichtlich der Emissionen sowie der Auswahl zusätzlicher Emissionsstrategien gemäß Nummer 4.2.5 vor. In diesem Fall sind der Typgenehmigungsbehörde zwei bis zwölf Monate vor Beginn des Typgenehmigungsverfahrens die einschlägigen Unterlagen vorzulegen.
4.3.2.
Die Typgenehmigungsbehörde nimmt eine vorläufige Bewertung anhand der vom Hersteller vorgelegten erweiterten Dokumentation nach Anlage 2 Buchstabe b zu diesem Anhang vor. Die Genehmigungsbehörde nimmt die Bewertung nach der in Anlage 1 zu diesem Anhang beschriebenen Methode vor. Die Typgenehmigungsbehörde darf in begründeten Ausnahmefällen von dieser Methode abweichen.
4.3.3.
Die vorgenommene vorläufige Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie für neue Fahrzeugtypen hinsichtlich der Emissionen gilt für die Zwecke der Typgenehmigung für einen Zeitraum von 18 Monaten. Diese Frist kann von der Typgenehmigungsbehörde auf Antrag des Herstellers um weitere 12 Monate verlängert werden.
4.3.4.
In Zusammenarbeit mit dem Hersteller wählt die Typgenehmigungsbehörde bis zu fünf AES aus, die vom OBM gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 überwacht werden. Bei der Auswahl der zusätzlichen Emissionsstrategien (AES) werden die AES mit der höchsten erwarteten Wirkung, die sich aus der Kombination ihrer Auswirkungen auf die Emissionen in aktivem Zustand mit ihrer erwarteten Aktivierungsrate während der Nutzung der Fahrzeuge ergibt, priorisiert.
4.3.5.
Die erweiterte Dokumentation wird von der Typgenehmigungsbehörde gesichtet und datiert. Wird die erweiterte Dokumentation von der Typgenehmigungsbehörde aufbewahrt, so ist sie nach Erteilung der Genehmigung mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
4.3.6.
Die Typgenehmigungsbehörde wertet die Dokumentation von Software-Aktualisierungen aus, die die Wirksamkeit der Emissionsminderungsstrategien nach der Typgenehmigung verringern, und verlängert die Genehmigung gegebenenfalls, solange die Anforderungen weiterhin erfüllt werden.
4.3.7.
Die Typgenehmigungsbehörde kann die Funktionalität der AES-Kennzeichnung oder des Timers prüfen, die bzw. der dazu dient, anzuzeigen, wann ein Fahrzeug im AES-Modus statt im BES-Modus fährt.
4.3.8.
Die Typgenehmigungsbehörden stellen eine harmonisierte Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategien (AES) sicher. Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung erstellt jährlich eine Liste der AES, die von den Typgenehmigungsbehörden als nicht annehmbar erachtet wurden; Fälle, bei denen die AES vom Forum als nicht annehmbar erachtet wurde, werden der Öffentlichkeit durch die Kommission bis spätestens Ende März des Folgejahres zugänglich gemacht.
4.4.
Aufgaben und Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden
4.4.1.
Die Marktüberwachungsbehörden können Screening-Tests durchführen, um Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien im Zusammenhang mit Emissionen aufzuspüren.
4.4.2.
Die Marktüberwachungsbehörden sollten von Fall zu Fall auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung, bei der eine mögliche Nichtkonformität, die Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens und andere mögliche Indikatoren wie die Schwere des Ereignisses berücksichtigt werden, entscheiden, welche Methoden am besten geeignet sind.
4.4.3.
Die Suche nach Manipulationseinrichtungen oder -strategien könnte zwei verschiedene Fälle umfassen:

    Fall A „Grenzerkennung” : Manipulationseinrichtungen oder -strategien, die die geregelten Prüfgrenzen oder deren Ersatz als Auslöser nutzen (z. B. Umgebungstemperatur, Höhenlage, Fahrtdauer, Kraftstoffverbrauch und Fahrdynamikbereiche) oder

    Fall B „Prüfungserkennung” : Manipulationseinrichtungen oder -strategien, die durch das Vorhandensein von Prüfgeräten ausgelöst werden (z. B. Erhöhung des Gegendrucks am Auspuff, Signale an hinteren Ultraschallsensoren, Anschluss eines Datenschreibers an der OBD-Schnittstelle) oder durch die Lokalisierung des Fahrzeugs (d. h. alles, was das Fahrzeug darüber informiert, dass es auf der Straße auf Auspuffemissionen geprüft wird). Diese Manipulationseinrichtungen oder Manipulationsstrategien für die „Prüfungserkennung” gelten in erster Linie für Prüfungen auf der Straße mit portablen Emissionsmesssystemen (PEMS), da für Fahrzeuge, die im Labor geprüft werden, in der Regel ein spezieller „Rollenprüfstand” verwendet werden muss, um Emissionsprüfungen ohne Auslösen von Sicherheitseinrichtungen usw. zu ermöglichen.

4.4.4.
Bei allen Screening-Testkampagnen besteht eine Mindestanforderung darin, dass das Fahrzeug mit den vorgeschriebenen Methoden geprüft wird. Dies ist ein wichtiger Schritt, um auszuschließen, dass das Fahrzeug Fehlfunktionen aufweist oder schlecht gewartet ist oder dass sonstige Anomalien vorliegen, die einen übermäßigen Anstieg der Emissionsgrenzwerte zur Folge hätten.
4.4.5.
Um das Vorhandensein von Manipulationseinrichtungen oder -strategien nach Fall A zu erkennen, müssen die Fahrzeuge unter den als „Modalitäten” bezeichneten Änderungen der vorgeschriebenen Prüfbedingungen geprüft werden. Es gibt keinen festen Satz von Modalitäten; diese bleiben vielmehr offen, da ein spezifisches Verhalten der Technik als Reaktion auf eine komplexe Kombination von Parametern festgestellt werden soll und die Bedingungen daher unvorhersehbar sein müssen.
4.4.6.
Die Marktüberwachungsbehörden setzen das Verbot von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien im Zusammenhang mit Emissionen durch. Wird eine Manipulationseinrichtung oder -strategie im Zusammenhang mit Emissionen ermittelt, so fahren die Marktüberwachungsbehörden gemäß Kapitel XI der Verordnung (EU) 2018/858 fort.
4.4.7.
Die Marktüberwachungsbehörden gewährleisten eine einheitliche Anwendung der Kriterien für die Bewertung von Screening-Tests unter Berücksichtigung der neuesten Fassung der von der Europäischen Kommission veröffentlichten einschlägigen unverbindlichen Leitlinien und der im Rahmen des Forums für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung verfügbaren Informationen.
4.5.
Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission und anerkannter Dritter
4.5.1.
Die Kommission und anerkannte Dritte können Screening-Tests durchführen, um Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien im Zusammenhang mit Emissionen gemäß Absatz 4.4.1 zu erkennen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2024/1257, Erwägungsgrund 26.

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