ANHANG VII VO (EU) 2025/1706

ÜBERPRÜFUNG DER DAUERHALTBARKEIT DER EMISSIONSMINDERUNGSSYSTEME (PRÜFUNG TYP 5)

1.
ERKLÄRUNG

1.1.
Für die Zwecke der Typgenehmigung legt der Hersteller der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde eine unterzeichnete Konformitätserklärung bezüglich der Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit der Emissionsminderungssysteme vor.

Die Konformitätserklärung enthält auch die anwendbaren Verschlechterungsfaktoren, die nach den Verfahren in Anhang C4 der UN-Regelung Nr. 154 oder anderen geeigneten Mitteln nach Wahl des Herstellers ermittelt wurden.

Ein Muster für die Konformitätserklärung des Herstellers bezüglich der Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit der Emissionsminderungssysteme wird in Anlage 1 zu diesem Anhang bereitgestellt.

1.2.
Wird eine Prüfung innerhalb der Hauptlebensdauer oder der zusätzlichen Lebensdauer für die Zwecke von Kontrollen der Übereinstimmung im Betrieb oder der Marktüberwachung beantragt, so muss diese Prüfung den Anforderungen für den Nachweis der Einhaltung der Abgasemissionsgrenzwerte für die Typgenehmigung entsprechen. Darüber hinaus erfolgt diese Prüfung nach den üblichen Verfahren für die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb und die Marktüberwachung, wie z. B. eine Fahrzeugkontrolle vor der Prüfung.
1.3.
Verschlechterungsfaktoren sind nicht anzuwenden, wenn der Kilometerstand des Fahrzeugs 15000 km überschreitet.
1.4.
Für Prüfungen, die während der zusätzlichen Lebensdauer durchgeführt werden, wird für die Testbewertung der anwendbare Dauerhaltbarkeitsmultiplikator gemäß Anhang IV Tabelle 2 der Verordnung (EU) 2024/1257 angewandt.

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