Artikel 1 VO (EU) 2025/1707
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1257 in Bezug auf Folgendes festgelegt:
- a)
- On-Board-Überwachungssysteme (im Folgenden „OBM-Systeme” ), einschließlich ihrer Sensoren und Fahrerwarnsysteme,
- b)
- On-Board-Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch (im Folgenden „OBFCM-Einrichtungen” ),
- c)
- das Format und die Daten sowie die Methoden der Übertragung nach außen für den Umweltpass für Fahrzeuge (im Folgenden „EVP” ),
- d)
- die Methoden für die bordeigene Anzeige von Umweltdaten über den Fahrzeugtyp und die Umweltverträglichkeit des einzelnen Fahrzeugs,
- e)
- die Methoden und Verfahren zur Feststellung des Nichtvorhandenseins von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien.
(2) Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der folgenden Fahrzeugklassen:
- a)
- M1 und N1,
- b)
- N2, bezeichnet als „Euro 7ext” und „Euro 7Gext” gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1257.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.