Artikel 1 VO (EU) 2025/1707

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1257 in Bezug auf Folgendes festgelegt:

a)
On-Board-Überwachungssysteme (im Folgenden „OBM-Systeme” ), einschließlich ihrer Sensoren und Fahrerwarnsysteme,
b)
On-Board-Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch (im Folgenden „OBFCM-Einrichtungen” ),
c)
das Format und die Daten sowie die Methoden der Übertragung nach außen für den Umweltpass für Fahrzeuge (im Folgenden „EVP” ),
d)
die Methoden für die bordeigene Anzeige von Umweltdaten über den Fahrzeugtyp und die Umweltverträglichkeit des einzelnen Fahrzeugs,
e)
die Methoden und Verfahren zur Feststellung des Nichtvorhandenseins von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien.

(2) Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der folgenden Fahrzeugklassen:

a)
M1 und N1,
b)
N2, bezeichnet als „Euro 7ext” und „Euro 7Gext” gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1257.

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