Artikel 14 VO (EU) 2025/1707
OBM-Überwachungsstatus und Eignung von Fahrzeugen zur Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb
(1) Fahrzeuge, bei denen mindestens ein OBM-Überwachungsstatus gemäß Artikel 5 auf „Fehler” steht, kommen nicht für die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb hinsichtlich Abgasemissionen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 infrage. Prüfungen der Übereinstimmung der Abgasemissionen im Betrieb, bei denen nach der Prüfung mindestens ein OBM-Überwachungsstatus auf „Fehler” springt, sind ungültig.
(2) Bei der Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb hinsichtlich Abgasemissionen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 gelten folgende Signale als Warnsignale, die auf eine Fehlfunktion gemäß Nummer 8.3.2 der UN-Regelung Nr. 168(1) hindeuten können:
- a)
- das Vorliegen eines oder mehrerer OBM-Überwachungsstatus der Kategorie „Fehler” gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c,
- b)
- das Vorhandensein einer oder mehrerer laufender OBD-Fehler, für die eine Fehlfunktionsanzeige aktiv ist,
- c)
- sonstige Fehler, die bei einer Sichtprüfung des Fahrzeugs vor der Fahrt erkennbar sind.
(3) Fahrzeuge, bei denen vor der Prüfung mindestens ein OBM-Überwachungsstatus auf „Fehler” steht, kommen für Prüfungen der Übereinstimmung des OBM-Systems im Betrieb nicht infrage. Diese Fahrzeuge können jedoch eine Prüfung gemäß Artikel 15 durchführen.
(4) Fahrzeuge, bei denen vor der Prüfung mindestens ein Überwachungsstatus auf „Zwischenstatus” steht, kommen für die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb hinsichtlich Abgasemissionen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 und für Prüfungen der Übereinstimmung des OBM-Systems im Betrieb gemäß Anhang IV dieser Verordnung infrage, sofern ein Vorkonditionierungsverfahren gemäß Nummer 4.6 des genannten Anhangs durchgeführt wird.
Fußnote(n):
- (1)
UN-Regelung Nr. 168 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (RDE) (
ABl. L, 2024/211, 12.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/211/oj ). Im Falle einer UN-Regelung entspricht die genannte Änderungsserie der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung. Alternativ wird die Einhaltung einer Änderungsserie akzeptiert, die nach der jeweiligen angegebenen Serie beschlossen wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.