Artikel 16 VO (EU) 2025/1707

Anforderungen für OBFCM-Einrichtungen

(1) Der Hersteller stellt sicher, dass Fahrzeuge, die mit einer OBFCM-Einrichtung ausgestattet sind, die für OBFCM-Einrichtungen relevanten OBM-Datenparameter gemäß Anhang I Anlagen 2 und 3 übertragen.

(2) Der Hersteller stellt sicher, dass die Übertragung der für OBFCM-Einrichtungen relevanten OBM-Datenparameter gemäß Artikel 9 erfolgt.

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