Artikel 17 VO (EU) 2025/1707

Umweltpass für Fahrzeuge

(1) Der Hersteller stellt für jedes Fahrzeug einen Umweltpass für Fahrzeuge (im Folgenden „EVP” ) aus, der Informationen über die Umweltverträglichkeit des jeweiligen Fahrzeugtyps enthält.

(2) Der Hersteller stellt sicher, dass die Daten und das Format des EVP den Vorgaben in Anhang V entsprechen.

(3) Der Hersteller setzt digitale Mittel ein, um zu gewährleisten, dass die EVP-Daten gemäß Anhang V extern abrufbar sind.

(4) Der Hersteller stellt sicher, dass die EVP-Daten mindestens zwanzig Jahre nach dem Herstellungsdatum des Fahrzeugs zugänglich sind.

(5) Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der in den Absätzen 1 bis 4 genannte Hersteller als Hersteller des Basisfahrzeugs zu verstehen, und die EVP-Daten beziehen sich auf das Basisfahrzeug.

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