ANHANG II VO (EU) 2025/1707
FAHRERWARNUNGEN UND AUFFORDERUNGSMETHODEN BEI ABGASGRENZWERT-ÜBERSCHREITUNGEN
- 1.
-
Einleitung
- 1.1.
- Dieser Anhang enthält die Anforderungen an das Fahrerwarnsystem und die Aufforderungsmethoden bei Abgasgrenzwert-Überschreitungen (EEEDWS). Anlage 1 zu diesem Anhang enthält veranschaulichende schematische Diagramme.
- 2.
-
Anforderungen an das Fahrerwarnsystem und die Aufforderungsmethoden
- 2.1.
- Das Fahrerwarnsystem und die Aufforderungsmethoden müssen eingeleitet werden, sobald mindestens einer der in Artikel 5 genannten Überwachungsstatus für Abgasemissionen auf „Fehler” gesetzt ist, und so lange aktiv bleiben, bis keiner der Überwachungsstatus mehr auf „Fehler” gesetzt ist.
- 2.2.
- Zähler
- 2.2.1.
- Um die Funktionsweise des Fahrerwarnsystems und der Aufforderungsmethoden zu unterstützen, muss das EEEDWS die in den Absätzen 2.2.3 und 2.2.8 beschriebenen Zähler enthalten.
- 2.2.2.
- Weitere technische Spezifikationen der Zähler sind in den entsprechenden Tabellen in Anhang I beschrieben.
- 2.2.3.
- Zähler „OBM-Warnstrecke”
- 2.2.3.1.
- Wird einer der Überwachungsstatus für Abgasemissionen auf „Fehler” gesetzt, so muss der Zähler „OBM-Warnstrecke” für jede mit laufendem Verbrennungsmotor gefahrene 0,1 km um 0,1 erhöht werden, um die vom Fahrzeug seit Einleitung der Fahrerwarnung zurückgelegte Strecke in Kilometern aufzuzeichnen.
- 2.2.3.2.
- Der Zähler „OBM-Warnstrecke” muss eine Auflösung von 0,1 km oder weniger haben und einen Mindestwert von 0 km sowie einen Höchstwert von mindestens 6553,5 km annehmen.
- 2.2.3.3.
- Solange alle Überwachungsstatus für Abgasemissionen kontinuierlich einen anderen Status als „Fehler” aufweisen, kann der Zähler „OBM-Warnstrecke” wie folgt herabgesetzt werden:
- —
-
Weist der Zähler für die „OBM-Warnstrecke” einen Wert von mehr als 400 km aus, kann der Zähler durch die bei laufendem Verbrennungsmotor gefahrene Strecke in Kilometern reduziert werden.
- —
-
Weist der Zähler für die „OBM-Warnstrecke” einen Wert von 400 km oder weniger aus, kann der Zähler für jede bei laufendem Verbrennungsmotor zurückgelegte kumulierte Strecke von 100 km um bis zu 100 km reduziert werden.
- 2.2.3.4.
- Der Zähler „OBM-Warnstrecke” kann unter folgenden Bedingungen zurückgesetzt werden:
- —
-
Wird einer der Status der Abgasemissionsüberwachung mit einem universellen Lesegerät oder Servicegerät zurückgesetzt, muss der Zähler für die „OBM-Warnstrecke” auf 2400 km, mindestens jedoch auf den Wert zum Zeitpunkt des Zurücksetzens herabgesetzt werden.
- —
-
Der Zähler für die „OBM-Warnstrecke” darf am Ende einer gültigen OBM-Fahrt nach einer mit laufendem Verbrennungsmotor zurückgelegten kumulierten Mindeststrecke von 400 km auf Null zurückgesetzt werden, solange alle Überwachungsstatus für Abgasemissionen kontinuierlich einen anderen Status als „Fehler” aufweisen.
- 2.2.3.5.
- Erreicht der Zähler „OBM-Warnstrecke” seinen Höchstwert, wird er so lange eingefroren, bis eine der Bedingungen für das Absenken oder Zurücksetzen erfüllt ist.
- 2.2.4.
- Zähler „OBM-Warnstrecke (Lebensdauer)”
- 2.2.4.1.
- Wird während der Lebensdauer des Fahrzeugs einer der Überwachungsstatus für Abgasemissionen auf „Fehler” gesetzt, so muss der Zähler „OBM-Warnstrecke (Lebensdauer)” die mit einem der Überwachungsstatus für Abgasemissionen „Fehler” bei laufendem Verbrennungsmotor zurückgelegte Strecke aufzeichnen.
- 2.2.4.2.
- Der Zähler „OBM-Warnstrecke (Lebensdauer)” muss eine Auflösung von 1 km, einen Mindestwert von 0 km und einen Höchstwert von 65535 km haben.
- 2.2.4.3.
- Der Zähler „OBM-Warnstrecke (Lebensdauer)” darf nicht auf Null zurückgesetzt werden und wird eingefroren, wenn er seinen Höchstwert erreicht hat.
- 2.2.5.
- Zähler „OBM-Strecke seit Zurücksetzen des Überwachungsstatus”
- 2.2.5.1.
- Der Zähler „OBM-Strecke seit Zurücksetzen des Überwachungsstatus” zeigt die mit laufendem Verrennungsmotor zurückgelegte Strecke an, solange keiner der Überwachungsstatus für Abgasemissionen auf „Fehler” gesetzt wird.
- 2.2.5.2.
- Der Zähler „OBM-Strecke seit Zurücksetzen des Überwachungsstatus” muss eine Auflösung von 1 km oder weniger haben und einen Mindestwert von 0 km sowie einen Höchstwert von mindestens 65535 km annehmen.
- 2.2.5.3.
- Der Zähler „OBM-Strecke seit Zurücksetzen des Überwachungsstatus” muss auf Null zurückgesetzt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- —
-
Einer der Überwachungsstatus für Abgasemissionen wechselt von „Fehler” zu „Normal” oder „Zwischenzustand” , was dazu führt, dass alle Überwachungsstatus für Abgasemissionen den Status „Normal” oder „Zwischenzustand” aufweisen.
- —
-
Die Überwachungsstatus für Abgasemissionen werden mithilfe eines universellen Lesegeräts oder Servicegeräts zurückgesetzt.
- 2.2.5.4.
- Erreicht der Zähler „OBM-Strecke seit Zurücksetzen des Überwachungsstatus” seinen Höchstwert, wird er so lange eingefroren, bis eine der Bedingungen für das Zurücksetzen auf Null erfüllt ist.
- 2.2.6.
- Zähler „OBM-Überwachungsstatus zurückgesetzt (Lebensdauer)”
- 2.2.6.1.
- Der Zähler „OBM-Überwachungsstatus zurückgesetzt (Lebensdauer)” zählt, wie oft während der Lebensdauer des Fahrzeugs ein Befehl zum Zurücksetzen des Überwachungsstatus oder zur Freigabe von OBM-Daten von einem universellen Lesegerät oder Servicegerät empfangen wird. Dieser Zähler muss eine ganze Zahl mit einem Mindestwert von 0 und einem Höchstwert von 65535 sein. Erreicht der Zähler „OBM-Überwachungsstatus zurückgesetzt (Lebensdauer)” seinen Höchstwert, wird er eingefroren und nicht auf Null zurückgesetzt.
- 2.2.6.2.
- Wenn der Überwachungsstatus für Abgasemissionen im Rahmen einer Softwareaktualisierung des Herstellers zurückgesetzt wird, ist es nicht erforderlich, den Zähler „OBM-Überwachungsstatus zurückgesetzt (Lebensdauer)” zu erhöhen.
- 2.2.7.
- Zähler „Aktuelle OBM-Aufforderungsstrecke”
- 2.2.7.1.
- Der Zähler „Aktuelle OBM-Aufforderungsstrecke” muss die in Kilometern mit laufendem Verbrennungsmotor seit Beginn der aktuellen oder letzten Aufforderung gefahrenen Strecke so zählen, wie in Absatz 2.4.2 beschrieben.
- 2.2.7.2.
- Der Zähler „Aktuelle OBM-Aufforderungsstrecke” muss eine Auflösung von 0,1 km oder weniger haben und einen Mindestwert von 0 km sowie einen Höchstwert von mindestens 6553,5 km annehmen. Erreicht der Zähler seinen Höchstwert, wird er eingefroren und nicht zurückgesetzt.
- 2.2.7.3.
- Wird der Aufforderungszeitraum wie in Absatz 2.4.3 beschrieben unterbrochen, muss der Zähler „Aktuelle OBM-Aufforderungsstrecke” eingefroren werden.
- 2.2.7.4.
- Der Zähler „Aktuelle OBM-Aufforderungsstrecke” muss auf Null zurückgesetzt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- —
-
Das Aufforderungssystem wird gemäß der Definition in Absatz 2.4 aktiviert.
- —
-
Die Überwachungsstatus für Abgasemissionen werden mithilfe eines universellen Lesegeräts oder Servicegeräts zurückgesetzt.
- 2.2.8.
- Zähler „OBM-Aufforderungsstrecke (Lebensdauer)”
- 2.2.8.1.
- Solange die Aufforderung aktiv ist, muss der Zähler „OBM-Aufforderungsstrecke (Lebensdauer)” die während der Fahrzeuglebensdauer mit laufenden Verbrennungsmotor gefahrene Strecke in Kilometern zählen.
- 2.2.8.2.
- Der Zähler „OBM-Aufforderungsstrecke (Lebensdauer)” muss eine Auflösung von 1 km, einen Mindestwert von 0 km und einen Höchstwert von 65535 km haben. Erreicht der Zähler seinen Höchstwert, wird er eingefroren und nicht zurückgesetzt.
- 2.2.8.3.
- Wird der Aufforderungszeitraum unterbrochen oder wie in Absatz 2.4.3 beschrieben zurückgesetzt, so muss der Zähler „OBM-Aufforderungsstrecke (Lebensdauer)” so lange eingefroren bleiben, bis die Bedingungen für das Weiterzählen erfüllt sind.
- 2.3.
- Fahrerwarnungen
- 2.3.1.
- Allgemeine Anforderungen an die Anzeige von Fahrerwarnungen
- 2.3.1.1.
- Das EEEDWS muss ein Warnsystem mit optischen Alarmen umfassen, die den Fahrer informieren, wenn Fehler oder Manipulationen festgestellt wurden, die eine angemessene Emissionsminderung oder eine angemessene Leistung des OBM-Systems verhindern. Dieses Warnsystem darf zur Fahrerwarnung auch ein akustisches Signal abgeben.
- 2.3.1.2.
- In Fahrzeugen, die für den Einsatz durch Rettungsdienste, Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte entwickelt und gebaut werden, darf eine Einrichtung vorgesehen werden, die es dem Fahrer ermöglicht, die optischen Warnhinweise zu dimmen und die akustische Warnung stumm zu schalten.
- 2.3.1.3.
- Wenn einer der Überwachungsstatus für Abgasemissionen auf „Fehler” gesetzt wird, muss die Fehlfunktionsanzeige gemäß der Definition in Anhang C5 der UN-Regelung Nr. 154 kontinuierlich aktiviert werden, und gemäß den Absätzen 2.3.2, 2.3.3 und 2.3.4 ist eine angemessene Fahrerwarnung anzuzeigen. Die angezeigte Fahrerwarnung muss so klar sein, dass der Fahrer nachvollziehen kann, dass vom OBM-System Fehler oder Manipulationen erkannt wurden, die eine angemessene Emissionsminderung oder -überwachung verhindern und eine Reparatur rechtfertigen. Die Fahrerwarnung muss auch die verbleibende Strecke anzeigen, bis die Reparaturaufforderung aktiviert wird.
- 2.3.1.4.
- Die Fahrerwarnungen können vorübergehend unterbrochen werden, wenn dies erforderlich ist, um dem Fahrzeugführer wichtige Warnungen im Zusammenhang mit der Sicherheit und anderen Emissionsminderungssystemen anzuzeigen.
- 2.3.1.5.
- Wenn sich eine OBM-Fahrerwarnung mit der in Anlage 6 Absatz 3.4 der UN-Regelung Nr. 154 beschriebenen kontinuierlichen Warnung überschneidet, können dem Fahrzeugführer, wenn dies möglich ist, beide Fahrerwarnungen gleichzeitig angezeigt werden. Ist eine gleichzeitige Anzeige der Fahrerwarnungen nicht möglich, so sind die Fahrerwarnungen für die Dauer der kontinuierlichen Warnung vorübergehend zu unterdrücken und die „OBM-Warnstrecke” muss nach folgenden Regeln gesteuert werden:
- —
-
Bei Werten für die „OBM-Warnstrecke” , die zum Zeitpunkt der Unterdrückung der Fahrerwarnung zwischen 0 und 1400 liegen: Am Ende der in Anlage 6 Absatz 3.4 der UN-Regelung Nr. 154 beschriebenen kontinuierlichen Warnung ist die „OBM-Warnstrecke” auf 1400 km, mindestens jedoch auf den Wert zum Rücksetzzeitpunkt zurückzusetzen.
- —
-
Bei Werten der „OBM-Warnstrecke” zum Zeitpunkt der Unterdrückung der Fahrerwarnung zwischen 1400 und 2400 dürfen die Hersteller die „OBM-Warnstrecke” am Ende der in Anlage 6 Absatz 3.4 der UN-Regelung Nr. 154 beschriebenen kontinuierlichen Warnung auf minimal 2350 km zurücksetzen. Bei Werten der „OBM-Warnstrecke” über 2400 vor Beginn der Aufforderung ist die „OBM-Warnstrecke” für die Dauer der kontinuierlichen Warnung nach Anlage 6 Absatz 3.4 der UN-Regelung Nr. 154 auf 2400 km zurückzusetzen und einzufrieren.
- 2.3.2.
- Schwache Warnmeldung
- 2.3.2.1.
- Die Warnhinweise des Fahrers müssen bei Aktivierung des Antriebsstrangs für einen ausreichend langen Zeitraum angezeigt werden, wenn der Zählerwert „OBM-Warnstrecke” weniger als 1400 km beträgt und einer der Überwachungsstatus für Abgasemissionen auf „Fehler” gesetzt ist.
- 2.3.3.
- Verzögerte Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige und Anzeige der Fahrerwarnungen.
- 2.3.3.1.
- Unbeschadet anderer Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige dürfen die Hersteller, wenn der in Absatz 2.2.3 beschriebene Zähler für die OBD-Warnstrecke einen Wert von weniger als 400 km aufweist, die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige gemäß Absatz 2.3.1 und die Anzeige des schwachen Warnsignals gemäß Absatz 2.3.2 verzögern. Die schwache Warnung muss dem Fahrzeugführer angezeigt werden, ohne bis zur nächsten Aktivierung des Antriebsstrangs zu warten, sobald der Zähler „OBM-Warnstrecke” einen Wert von 400 km erreicht, während die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige und die Anzeige von Warnungen verzögert sind.
- 2.3.3.2.
- Wenn im Parameter „Manipulationsstatus” der Status „Stufe 2 – Mögliche Manipulation erkannt” gemäß der Definition in Anhang I Absatz .1.10 festgelegt ist, ist das Verzögern der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige und der Anzeige der Fahrerwarnungen nicht zulässig.
- 2.3.4.
- Starke Warnmeldung
- 2.3.4.1.
- Wenn der Zählerwert „OBM-Warnstrecke” gleich oder größer als [1400] km, die Aufforderungsmethode noch nicht aktiviert ist und einer der Überwachungsstatus für Abgasemissionen auf „Fehler” gesetzt wird, muss dauerhaft eine Fahrerwarnung angezeigt werden.
- 2.3.5.
- Warnung mit Aufforderung
- 2.3.5.1.
- Wenn eine Aufforderung wie in Absatz 2.4 beschrieben aktiviert wird, muss kontinuierlich eine Fahrerwarnung angezeigt werden, die deutlich darauf hinweist, dass das Aufforderungssystem für Reparaturen aktiv ist. Die Warnung muss je nach Art der installierten Aufforderungsmethode auch die Anzahl der verbleibenden Neustarts oder die verbleibende Strecke vor der Anlasssperre des Motors angeben.
- 2.3.5.2.
- Nach Ablauf der Warnfrist des Aufforderungssystems für Reparaturen muss ein eindeutiger kontinuierlicher Warnhinweis angezeigt werden, dass Motorstarts verhindert werden.
- 2.3.6.
- Unterdrückung der Fahrerwarnungen nach Aktualisierung des Überwachungsstatus
- 2.3.6.1.
- Unbeschadet anderer Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige können die Fahrerwarnungen und die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige zu Beginn der nächsten OBM-Fahrt unterdrückt werden, wenn das Fahrerwarnsystem wie in den Absätzen 2.3.1 bis 2.3.4 beschrieben aktiviert wurde und alle Überwachungsstatus für Abgasemissionen, die auf „Fehler” gesetzt wurden, zu „Normal” oder „Zwischenzustand” gewechselt sind.
- 2.4.
- Aufforderungsmethode zur Förderung von Reparaturen
- 2.4.1.
- Allgemeine Anforderungen an die Aufforderungsmethode zur Förderung von Reparaturen
- 2.4.1.1.
- Das Fahrzeug muss mit einer Aufforderungsmethode ausgestattet sein, die sicherstellt, dass ausreichende Reparaturen an Emissionsminderungssystemen durchgeführt werden, wenn das OBM-System Fehler oder Manipulationen feststellt, die eine angemessene Emissionsminderung oder -überwachung verhindern und eine Reparatur rechtfertigen.
- 2.4.1.2.
- Die Aufforderungsmethode muss so ausgelegt sein, dass sichergestellt ist, dass das Fahrzeug nicht mit seinem Motor gefahren werden kann, wenn die Abfolge der Fahrerwarnungen ignoriert wird. Der Betrieb eines Hybridfahrzeugs kann im emissionsfreien Modus während einer aktiven Aufforderung uneingeschränkt genutzt werden.
- 2.4.1.3.
- Die Anforderung für die Aufforderungsmethode gilt nicht für Fahrzeuge, die für die Verwendung durch Rettungsdienste, Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte ausgelegt und gebaut sind. Die dauerhafte Deaktivierung des Fahreraufforderungssystems bei solchen Fahrzeugen darf nur vom Fahrzeughersteller vorgenommen werden.
- 2.4.2.
- Aktivierung der Aufforderungsmethode
- 2.4.2.1.
- Eine Aufforderungsmethode gemäß Nummer 2.4.4 muss zu Beginn der nächsten OBM-Fahrt, nachdem der Warnstreckenzähler einen Wert von [2400] km überschritten hat, aktiviert werden, sofern einer der Überwachungsstatus auf „Fehler” gesetzt bleibt.
- 2.4.3.
- Unterbrechung und Deaktivierung der Aufforderungsmethode nach Aktualisierung des Überwachungsstatus
- 2.4.3.1.
- Wenn nach Aktivierung der Aufforderungsmethode alle Überwachungsstatus von „Fehler” zu „Normal” oder „Zwischenzustand” gewechselt sind, kann der Countdown der Strecke oder der Anzahl der Motorstarts unterbrochen und die Warnung für den Fahrzeugführer verborgen werden, solange kein Überwachungsstatus auf „Fehler” gesetzt ist.
- 2.4.3.2.
- Wenn der Zähler „OBM-Warnstrecke” auf weniger als 2400 km sinkt, kann die Aufforderungsmethode zu Beginn der nächsten OBM-Fahrt deaktiviert werden.
- 2.4.4.
- Wahlmöglichkeiten der Hersteller bezüglich Aufforderungsmethoden
- 2.4.4.1.
- Der Hersteller wählt aus den in den Absätzen 2.4.4.2 bis 2.4.4.5 beschriebenen Aufforderungsmethoden eine Option für den Einbau aus.
- 2.4.4.2.
- Option A – kein Motorstart mehr nach maximaler Anzahl von Motorstarts
- 2.4.4.2.1.
- Bei dieser Option verbleibt eine Restzahl an Motorstarts, sobald sich das Aufforderungssystem aktiviert. Wenn nach der Aktivierung der Aufforderung ein Höchstwert von maximal 20 Neustarts des Motors erreicht ist, muss ein erneutes Starten des Motors zu Beginn der nächsten neuen OBM-Fahrt verhindert werden. Motorstarts, die durch das Fahrzeugsteuerungssystem ausgelöst werden, wie z. B. in Start-Stopp-Systemen, oder Motorneustarts, die aus einem Abwürgen des Motors resultieren, sind nicht in diesen Countdown einzubeziehen.
- 2.4.4.3.
- Option B — kein Motorstart nach Reststrecke
- 2.4.4.3.1.
- Bei dieser Option ist ein Countdown der Strecke möglich, sobald sich das Aufforderungssystem aktiviert. Ein erneutes Starten des Motors ist bei der nächsten neuen OBM-Fahrt zu verhindern, nachdem das Fahrzeug seit der Aktivierung der Reparaturaufforderung bei laufendem Motor eine maximale Entfernung von höchstens der durchschnittlichen Reichweite eines vollständigen Kraftstofftanks gefahren ist. Motorneustarts, die durch das Fahrzeugsteuerungssystem ausgelöst werden, wie z. B. in Start-Stopp-Systemen, oder Motorneustarts, die aus einem Abwürgen des Motors resultieren, sind nach Überschreiten der maximalen Strecke zulässig. Die durchschnittliche Reichweite eines vollständigen Kraftstofftanks wird von dem Kraftstoffverbrauch abgeleitet, der bei einer Prüfung Typ 1 ermittelt wurde.
- 2.4.4.4.
- Option C — kein Motorstart nach dem Tanken
- 2.4.4.4.1.
- Diese Option bewirkt, dass das Fahrzeug nach dem Tanken nicht mehr angelassen werden kann, sobald sich das Aufforderungssystem aktiviert hat.
- 2.4.4.5.
- Option D — Tanksperre
- 2.4.4.5.1.
- Diese Option bewirkt, dass das Betankungssystem verriegelt wird, sodass das Fahrzeug nicht mehr mit Kraftstoff betankt werden kann, nachdem sich das Aufforderungssystem aktiviert hat. Die Tanksperre muss so solide konstruiert sein, dass sie nicht manipuliert werden kann.
- 2.4.5.
- Reaktivierung der Aufforderung nach fehlgeschlagener Reparatur
- 2.4.5.1.
- Nach einer Reparatur zur Behebung eines Fehlers, bei dem das OBM-System die Aufforderungsmethode gemäß der Definition in Absatz 2.4.2 aktiviert hat und der Motorstart verhindert wurde, kann die Aufforderungsmethode mit einem universellen Lesegerät oder Servicegerät deaktiviert werden, um ein erneutes Starten des Fahrzeugs zu ermöglichen.
- 2.4.5.2.
- Das Fahrzeug muss bei laufendem Verbrennungsmotor über mehrere OBM-Fahrten oder über eine einzelne OBM-Fahrt von mehr als 400 km höchstens 400 km gefahren werden, damit der Erfolg der Reparatur validiert werden kann. Wird der Überwachungsstatus der Abgasemissionen während des Validierungszeitraums auf „Fehler” gesetzt, muss der Zähler für die OBM-Warnstrecke auf 2401 km zurückgesetzt und das Aufforderungssystem bei Beginn der nächsten OBM-Fahrt aktiviert werden.
- 2.4.5.3.
- Nach der Reaktivierung des Aufforderungssystems darf die Höchstzahl der zulässigen Motorstarts maximal drei betragen. Motorstarts, die durch das Fahrzeugsteuerungssystem ausgelöst werden, wie z. B. in Start-Stopp-Systemen, oder Motorneustarts, die aus einem Abwürgen des Motors resultieren, sind nicht in diesen Countdown einzubeziehen.
- 2.5.
- Informationsanforderungen
- 2.5.1.
- Der Hersteller stellt in neuen Fahrzeugen in Benutzerhandbüchern oder anderen geeigneten Mitteln klare Informationen zur Verfügung, um sicherzustellen, dass die Fahrzeugnutzer sich der Funktionalität der Fahrerwarnungen und der Aufforderungsmethoden des Fahrerwarnsystems für Abgasüberschreitungen bewusst sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.