ANHANG III VO (EU) 2025/1707

KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

1.
Einleitung

1.1.
Dieser Anhang enthält die Anforderungen an die Bereitstellung und das Format der Konformitätserklärung bezüglich OBM, EVP und der bordeigenen Anzeige von Umweltdaten.
1.2.
Muster für die Konformitätserklärung und das entsprechende Demonstrationsformular sind in Anlage 1 bzw. Anlage 2 enthalten.

2.
Zuweisung der OBM-Familienkennung

2.1.
Die Hersteller definieren OBM-Familien und weisen ihr eine eindeutige Kennung der OBM-Familie zu.
2.2.
Jeder der OBM-Familien ist eine individuelle Kennung im folgenden Format zuzuteilen:

OM-nnnnnnnnnnnnnnn-WMI

Dabei ist:

a)
nnnnnnnnnnnnnnn eine aus maximal fünfzehn Zeichen bestehende Zeichenfolge, für die ausschließlich folgende Zeichen verwendet werden dürfen: 0–9, A–Z und der Unterstrich „_” .
b)
„WMI” (world manufacturer identifier – Welt-Hersteller-Code) ist ein Code zur eindeutigen Identifizierung des Herstellers; er ist in ISO 3780:2009 definiert.

2.3.
Der Inhaber der WMI muss sicherstellen, dass i) die Kombination aus der Zeichenfolge nnnnnnnnnnnnnnn und der WMI einzigartig für die OBM-Familie ist und ii) dass die Zeichenfolge nnnnnnnnnnnnnnn innerhalb der WMI einzigartig ist.
2.4.
Hersteller kleiner Stückzahlen müssen OBM-Familienkennungen zuweisen und für die Konformitätserklärung bezüglich des EVP und der bordeigene Anzeige von Umweltdaten das Erklärungsformat in Anlage 1 verwenden.

3.
Zuweisung der OBM-Erklärungsnummer

3.1.
Die Hersteller weisen jeder Konformitätserklärung gemäß Anlage 1 eine individuelle Erklärungsnummer in folgendem Format zu:

OM-nnnnnnnnnnnnnnn-WMI/xxxx

Dabei ist:

a)
Om-nnnnnnnnnnnnnnn-WMI die OBM-Familienkennung der von der Erklärung betroffenen OBM-Familie.
b)
xxxx ist die laufende Nummer ab 0000 für die erste Erklärung, die mit jeder Aktualisierung der Erklärung erhöht wird.

3.2.
Der Hersteller muss in jeder Erklärung und ihren Aktualisierungen die geltende OBM-Erklärungsnummer gemäß Anlage 1 angeben.

4.
Angabe der OBM-Familienkennung

4.1.
Die OBM-Familienkennung der zusätzlichen Emissionsstrategie muss an folgenden Stellen angegeben werden:
4.1.1.
In der Kopfzeile der Konformitätserklärung gemäß Anlage 1. Jede neue OBM-Familie sollte zu einer „ersten Erklärung” des Herstellers gemäß Anlage 1 führen.
4.1.2.
In der Transparenzliste nach Anhang II Absatz 3.2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706.

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