ANHANG V VO (EU) 2025/1707
UMWELTPASS FÜR FAHRZEUGE (EVP)
- 1.
-
Einleitung
- 1.1.
- In diesem Anhang werden die Anforderungen an den Umweltpass für Fahrzeuge (im Folgenden „EVP” ) beschrieben. Hier werden das Format und die Daten für den zu erfassenden Fahrzeugtyp sowie die externen Kommunikationsmethoden für den EVP beschrieben.
- 2.
-
Datenanforderungen
- 2.1.
- Jeder EVP umfasst ggf. mindestens die in den Tabellen in Anlage 1 dieses Anhangs aufgeführten Felder.
- 2.2.
- Soweit verfügbar verwendet der EVP die Felder der Konformitätsbescheinigung des Fahrzeugs gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858, die den Feldnamen gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission entsprechen.
- 2.3.
- Sofern nicht anders angegeben, verwenden die Hersteller dieselben Einheiten wie in der Konformitätsbescheinigung (im Folgenden „CoC” ) des Fahrzeugs.
- 3.
-
Ausstellung und Aktualisierung des EVP
- 3.1.
- Erstmalige Ausstellung
- 3.1.1.
- Die Hersteller stellen für jedes Fahrzeug einen EVP aus und händigen ihn dem Käufer zusammen mit dem Fahrzeug aus, wobei sie die einschlägigen Daten aus Quellen wie der Konformitätsbescheinigung und den Typgenehmigungsunterlagen entnehmen. Als Ausstellungs- und Bereitstellungsmethoden für EVP werden digitale Mittel eingesetzt.
- 3.2.
- EVP-Aktualisierungen
- 3.2.1.
- Die Hersteller stellen sicher, dass die EVP-Daten die Aktualisierungen der relevanten CoC-Felder widerspiegeln.
- 4.
-
Datenformat und externe Kommunikationsmethoden für den EVP
- 4.1.
- Anforderungen an den QR-Code
- 4.1.1.
- Die Hersteller müssen sicherstellen, dass EVP-Daten über einen QR-Code angezeigt werden können.
- 4.1.2.
- Der QR-Code ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft am Fahrzeug aufzudrucken oder einzugravieren. Der Zugang zum QR-Code darf keine Demontage erfordern. Die Lage des QR-Codes ist im Informationshandbuch des Fahrzeughalters eindeutig zu beschreiben.
- 4.1.3.
- Alternativ zu den Anforderungen nach Absatz 4.1.2 kann der QR-Code in einer geeigneten bordeigenen Anzeige angezeigt werden. In diesem Fall muss der QR-Code für den Nutzer mit höchstens fünf Auswahlbildschirmen oder Untermenüs ab dem Startbildschirm oder dem Standard-Anzeigebildschirm abrufbar sein.
- 4.1.4.
- Der QR-Code muss einen starken Farbkontrast zur Hintergrundfarbe aufweisen und so groß sein, dass er mit gängigen QR-Code-Lesern, wie z. B. jenen, die in tragbare Kommunikationsgeräte integriert sind, leicht lesbar ist.
- 4.2.
- Anzeige und Zugänglichkeit des EVP
- 4.2.1.
- Die über eine Website bereitgestellten EVP-Daten müssen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sein.
- 4.2.2.
- Die EVP-Daten müssen über einen sicheren Weblink zugänglich sein. Der in Absatz 4.1 genannte QR-Code leitet den Nutzer direkt auf eine eindeutige, fahrzeugspezifische Website oder auf eine generischen Zielseite, die die Interoperabilität mit anderen digitalen Produktpässen ermöglicht. Wenn der QR-Code den Nutzer zu einer generischen Zielseite leitet, kann es für die weitere Navigation erforderlich sein, dass der Nutzer die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN) eingibt, um Zugang zu den fahrzeugspezifischen EVP-Daten zu erhalten.
- 4.2.3.
- Für den Zugang zu den EVP-Daten ist keine zusätzliche Software, Nutzerregistrierung oder die Bereitstellung anderer Daten erforderlich, die über die VIN des Fahrzeugs hinausgehen.
- 4.2.4.
- Die EVP-Daten sind in den Amtssprachen der Organe der Union verfügbar.
- 4.2.5.
- Die EVP-Daten können auch in anderen Sprachen verfügbar sein.
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