Artikel 1 VO (EU) 2025/179

Sammlung und Sequenzierung des Gesamtgenoms von Isolaten von mit Lebensmitteln übertragbaren Krankheitserregern, die mit lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen in Verbindung stehen

(1) Die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2003/99/EG für die Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche zuständige Behörde sammelt unverzüglich Isolate von Salmonella enterica, Listeria monocytogenes, Escherichia coli, Campylobacter jejuni und Campylobacter coli, wenn diese Krankheitserreger auf der Grundlage der verfügbaren analytischen oder epidemiologischen Informationen mit einem lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch in dem Mitgliedstaat dieser zuständigen Behörde oder einem anderen Mitgliedstaat in Zusammenhang stehen oder ein diesbezüglicher Zusammenhang vermutet wird und die Isolate aus Proben gewonnen wurden, die während Untersuchungen lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche von den verdächtigen Lebensmitteln, Tieren, Futtermitteln oder der damit verbundenen Umwelt entnommen wurden.

(2) Die zuständige Behörde führt Gesamtgenomsequenzierungen an mindestens einem Isolat eines jeden Serotyps, Biotyps oder Molekulartyps der in Absatz 1 dieses Artikels genannten gesammelten Isolate in einem amtlichen Laboratorium gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) durch, das für dieses Verfahren nach ISO 17025 akkreditiert ist.

(3) Soweit verfügbar, übermitteln die Lebens- und Futtermittelunternehmer der zuständigen Behörde auf Anfrage zusammen mit den entsprechenden Daten gemäß Artikel 2 Absatz 2 die in Absatz 1 genannten Isolate der Krankheitserreger, wenn diese mit einem Krankheitsausbruch in Zusammenhang stehen oder ein diesbezüglicher Zusammenhang vermutet wird, sowie die von ihnen im Rahmen ihrer Untersuchungen gewonnenen Ergebnisse der Gesamtgenomsequenzierungen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj).

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