Artikel 2 VO (EU) 2025/179
Übermittlung der Ergebnisse der Gesamtgenomsequenzierungen
(1) Die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde übermittelt der Behörde unverzüglich die Ergebnisse der Gesamtgenomsequenzierungen, die von den Isolaten von Salmonella enterica, Listeria monocytogenes, Escherichia coli, Campylobacter jejuni und Campylobacter coli (siehe Artikel 1 Absatz 1) durchgeführt wurden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten werden durch die folgenden zugehörigen Daten ergänzt:
- a)
- eine eindeutige Referenznummer der Genomsequenz des Isolats, dessen Sequenz bestimmt wurde;
- b)
- eine eindeutige Referenznummer der Probe, aus der der Krankheitserreger isoliert wurde;
- c)
- die Erregerart;
- d)
- die Beschreibung des Lebensmittels, der Tierart, des Futtermittels oder der Umwelt, aus dem bzw. der das Isolat gewonnen wurde;
- e)
- das Datum der Probenahme;
- f)
- den Mitgliedstaat, in dem die Probe genommen wurde;
- g)
- falls das Isolat im Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) gemeldet wurde, die Referenz der Meldung des Isolats;
- h)
- eine eindeutige Referenznummer des lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs, der auf nationaler Ebene untersucht wurde.
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