Artikel 2 VO (EU) 2025/179

Übermittlung der Ergebnisse der Gesamtgenomsequenzierungen

(1) Die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde übermittelt der Behörde unverzüglich die Ergebnisse der Gesamtgenomsequenzierungen, die von den Isolaten von Salmonella enterica, Listeria monocytogenes, Escherichia coli, Campylobacter jejuni und Campylobacter coli (siehe Artikel 1 Absatz 1) durchgeführt wurden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Daten werden durch die folgenden zugehörigen Daten ergänzt:

a)
eine eindeutige Referenznummer der Genomsequenz des Isolats, dessen Sequenz bestimmt wurde;
b)
eine eindeutige Referenznummer der Probe, aus der der Krankheitserreger isoliert wurde;
c)
die Erregerart;
d)
die Beschreibung des Lebensmittels, der Tierart, des Futtermittels oder der Umwelt, aus dem bzw. der das Isolat gewonnen wurde;
e)
das Datum der Probenahme;
f)
den Mitgliedstaat, in dem die Probe genommen wurde;
g)
falls das Isolat im Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) gemeldet wurde, die Referenz der Meldung des Isolats;
h)
eine eindeutige Referenznummer des lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs, der auf nationaler Ebene untersucht wurde.

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