Artikel 1 VO (EU) 2025/1955
Dem Antrag auf Eintragung beigefügte Unterlagen
(1) Die Kontaktdaten des Antragstellers gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, Zertifizierungsstelle oder natürlichen Person gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411 umfassen Folgendes:
- a)
- eine Anschrift,
- b)
- eine Telefonnummer und
- c)
- eine E-Mail-Adresse.
(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Kontaktdaten eine natürliche Person, so erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und dient folgenden Zwecken:
- a)
- der Verwaltung der Anträge und/oder Eintragungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten;
- b)
- dem Zugang zu den Informationen, die erforderlich sind, um die Verfahren einfacher und effizienter durchzuführen;
- c)
- der Kommunikation mit den Antragstellern und sonstigen Verfahrensbeteiligten, einschließlich Streithelfern;
- d)
- der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zu verbessern.
(3) Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person, so ist die Staatsangehörigkeit in den dem Antrag auf Eintragung beigefügten Unterlagen anzugeben.
(4) Wurde eine lokale oder regionale Behörde oder eine private Einrichtung von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411 als Antragstellerin benannt, so sind die Gründe für diese Benennung in einem gesonderten Dokument in den Begleitunterlagen anzugeben. In die Gründe ist ein Verweis auf das nationale Gesetz oder die nationale Verwaltungsentscheidung zur Benennung aufzunehmen. Die Begründung muss sich auf einen einzelnen Antrag beziehen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
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