Artikel 2 VO (EU) 2025/1955
Zulässigkeit des Antrags auf Eintragung auf Unionsebene
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen der Artikel 3 und 8 und des Artikels 22 Absatz 1 bzw. des Artikels 20 Absatz 1 und des Artikels 22 Absatz 2 bzw. des Artikels 22 Absatz 3, je nachdem, welcher Anwendung findet, sowie des Artikels 22 Absatz 6 und des Artikels 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 muss ein Antrag auf Registrierung Artikel 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 bei direkten Registrierungen und Anträgen aus Drittländern und den Artikeln 9 bis 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1956 der Kommission(1) entsprechen.
(2) Im Hinblick auf die Zulässigkeit muss ein gemeinsamer Antrag auf Registrierung zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 22 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/2411 auch dem Artikel 6 Absätze 1, 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1956 und Absatz 1 dieses Artikels entsprechen.
(3) Ist ein Antrag unzulässig, so unterrichtet die Abteilung für geografische Angaben die zuständige Behörde und gegebenenfalls den Antragsteller über die Gründe für die Unzulässigkeit gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1956 der Kommission vom 29. September 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (
ABl. L, 2025/1956, 28.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1956/oj ).
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