Artikel 3 VO (EU) 2025/1955
Beschwerde
(1) Eine gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingereichte Beschwerde enthält Folgendes:
- a)
- den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers und des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der Beschwerdeführer ansässig oder niedergelassen ist. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname(n) anzugeben. Bei juristischen Personen sowie bei Gesellschaften und anderen in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) fallenden juristischen Einheiten sind die amtliche Bezeichnung und die Rechtsform anzugeben, wobei deren gewöhnliche Abkürzung ausreicht. Die nationale Identifikationsnummer des Unternehmens, sofern vorhanden, kann ebenfalls angegeben werden. Das Amt kann den Beschwerdeführer auffordern, Telefonnummern oder andere Kontaktdaten für die Kommunikation anzugeben. Für jeden Beschwerdeführer ist grundsätzlich nur eine Anschrift anzugeben. Werden mehrere Anschriften angegeben, so wird nur die zuerst genannte Anschrift berücksichtigt, es sei denn, der Beschwerdeführer benennt eine der Anschriften als Zustellanschrift;
- b)
- den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, falls der Beschwerdeführer einen solchen bestellt hat; hat der Vertreter mehrere Geschäftsanschriften oder wurden zwei oder mehr Vertreter mit verschiedenen Geschäftsanschriften bestellt, so ist nur die zuerst genannte Anschrift als Zustellanschrift zu berücksichtigen, sofern in der Beschwerde nicht angegeben ist, welche Anschrift als Zustellanschrift gelten soll;
- c)
- eine klare und eindeutige Angabe der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, unter Angabe des Datums, an dem sie getroffen wurde, sowie des Aktenzeichens des Verfahrens, auf das sich die Entscheidung bezieht, gegen die sich die Beschwerde richtet.
(2) Die Beschwerde ist in einer der Amtssprachen der Union einzureichen.
(3) Sobald die Beschwerde eingereicht wurde, übermittelt die Beschwerdekammer diese gegebenenfalls dem Beschwerdegegner und den zuständigen Behörden oder zentralen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten, in denen der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer ansässig oder niedergelassen sind, in der vom Beschwerdeführer eingereichten Amtssprache sowie einer überprüften maschinellen Übersetzung in die einschlägige Amtssprache der Union des jeweiligen Mitgliedstaats. Hat der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem Drittland, so übermittelt die Beschwerdekammer dem Beschwerdegegner bzw. der zuständigen Behörde des Drittlands die Beschwerde in der Amtssprache, in der sie eingereicht wurde, zusammen mit einer überprüften maschinellen Übersetzung in die Amtssprache der Union, in der der Beschwerdegegner die erste Verfahrenshandlung in dem betreffenden Verfahren vor dem Amt vorgenommen hat.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1001/oj).
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