Artikel 4 VO (EU) 2025/1955
Begründung
(1) Eine schriftliche Beschwerdebegründung gemäß Artikel 33 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 enthält klare und eindeutige Angaben zu Folgendem:
- a)
- dem Beschwerdeverfahren, auf das es sich bezieht, entweder durch Angabe der betreffenden Beschwerdenummer oder der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, nach den Anforderungen gemäß Artikel 3 dieser Verordnung;
- b)
- den Beschwerdegründen, aufgrund deren die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird;
- c)
- die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung der geltend gemachten Beschwerdegründe.
(2) Die Begründung ist in derselben Sprache einzureichen wie die Beschwerde.
(3) Sobald die Beschwerde für zulässig erklärt wurde, übermittelt die Beschwerdekammer dem Beschwerdegegner, den zuständigen Behörden oder zentralen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten, in denen der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer ansässig oder niedergelassen sind, die Begründung in der vom Beschwerdeführer eingereichten Amtssprache zusammen mit einer überprüften maschinellen Übersetzung in die einschlägige Amtssprache der Union des jeweiligen Mitgliedstaats. Hat der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem Drittland, so übermittelt die Beschwerdekammer dem Beschwerdegegner bzw. der zuständigen Behörde des Drittlands die Begründung in der Amtssprache, in der sie eingereicht wurde, zusammen mit einer überprüften maschinellen Übersetzung in die Amtssprache der Union, in der der Beschwerdegegner die erste Verfahrenshandlung in dem betreffenden Verfahren vor dem Amt vorgenommen hat.
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