Artikel 5 VO (EU) 2025/1955

Zulässigkeit einer Beschwerde

(1) Die Beschwerdekammer weist eine Beschwerde in folgenden Fällen als unzulässig zurück:

a)
wenn die Beschwerde nicht innerhalb von zwei Monaten nach der gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 im Unionsregister vorgesehenen Veröffentlichung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, eingereicht wurde;
b)
wenn die Beschwerde nicht im Einklang mit Artikel 33 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 oder mit den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung steht, es sei denn, diese Mängel werden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung im Unionsregister, gegen die sich die Beschwerde richtet, behoben;
c)
wenn die Beschwerde die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erfüllt und der Beschwerdeführer, obwohl er von der Beschwerdekammer darauf hingewiesen wurde, diese Mängel nicht innerhalb der von der Beschwerdekammer hierfür festgesetzten Frist behoben hat;
d)
wenn die Begründung nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, eingereicht wurde;
e)
wenn die Begründung die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erfüllt und der Beschwerdeführer, obwohl er von der Beschwerdekammer darauf hingewiesen wurde, diese Mängel nicht innerhalb der von der Beschwerdekammer hierfür festgesetzten Frist behoben hat.

(2) Erscheint die Beschwerde unzulässig, kann der Vorsitzende der Beschwerdekammer, der der Fall gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 zugeteilt wurde, die Beschwerdekammer ersuchen, unverzüglich über die Zulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden, bevor die Beschwerde beziehungsweise die Begründung dem Beschwerdegegner zugestellt wird.

(3) Die Beschwerdekammer erklärt eine Beschwerde als nicht eingereicht, wenn die Beschwerdegebühr nach Ablauf der in Artikel 33 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 festgelegten Frist entrichtet wurde sowie in der in Artikel 30 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1956 genannten Situation. In einem solchen Fall gilt Absatz 2.

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