Artikel 6 VO (EU) 2025/1955

Stellungnahme

(1) Der Beschwerdegegner kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Begründung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme in einer beliebigen Amtssprache der Union einreichen. Bei außergewöhnlichen Umständen kann diese Frist auf begründeten Antrag des Beschwerdegegners verlängert werden.

(2) Die Stellungnahme muss den Namen und die Anschrift des Beschwerdegegners enthalten und sinngemäß die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

(3) Sobald die Stellungnahme eingereicht wurde, übermittelt die Beschwerdekammer diese dem Beschwerdeführer und den zuständigen Behörden oder zentralen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten, in denen der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer ansässig oder niedergelassen sind, in der vom Beschwerdegegner eingereichten Amtssprache sowie einer überprüften maschinellen Übersetzung in die einschlägige Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats der Union.

(4) Auf einen innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung der Stellungnahme und Übersetzung eingereichten begründeten Antrag des Beschwerdeführers kann die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer gestatten, die Begründung innerhalb einer von der Beschwerdekammer festgesetzten Frist um eine Erwiderung zu ergänzen.

(5) Sobald die ergänzende Erwiderung eingereicht wurde, übermittelt die Beschwerdekammer diese dem Beschwerdegegner und den zuständigen Behörden oder zentralen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten, in denen der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer ansässig oder niedergelassen sind, in der vom Beschwerdeführer eingereichten Amtssprache sowie einer überprüften maschinellen Übersetzung in die einschlägige Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats der Union.

(6) Hat die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer gestattet, die Begründung durch eine Erwiderung zu ergänzen, so gestattet die Beschwerdekammer dem Beschwerdegegner ebenfalls, die Stellungnahme innerhalb einer von der Beschwerdekammer gesetzten Frist durch eine Gegenerwiderung zu ergänzen.

(7) Sobald die Gegenerwiderung eingereicht wurde, übermittelt die Beschwerdekammer diese dem Beschwerdeführer und den zuständigen Behörden oder zentralen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten, in denen der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer ansässig oder niedergelassen sind, in der vom Beschwerdegegner eingereichten Amtssprache sowie einer überprüften maschinellen Übersetzung in die einschlägige Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats der Union. Hat der Beschwerdegegner oder der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem Drittland, so übermittelt die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer oder dem Beschwerdegegner oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde des Drittlands die Stellungnahme, die ergänzende Erwiderung und die Gegenerwiderung in der Amtssprache, in der sie vorgenommen wurden, sowie eine überprüfte maschinelle Übersetzung dieser Dokumente in die Amtssprache der Union, in der der Beschwerdeführer die Beschwerde eingereicht hat oder in der die Stellungnahme vom Beschwerdegegner eingereicht wurde.

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