Artikel 7 VO (EU) 2025/1955

Prüfung der Beschwerde

(1) Die Prüfung der Beschwerde beschränkt sich auf die in der Begründung geltend gemachten Gründe. Rechtsgründe, die nicht von den Beteiligten erhoben wurden, prüft die Beschwerdekammer lediglich, wenn sie grundlegende Verfahrenserfordernisse betreffen oder eine Klärung nötig ist, um eine fehlerfreie Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2411 im Hinblick auf von den Beteiligten vorgelegte Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu gewährleisten.

(2) Die Prüfung der Beschwerde erstreckt sich nur auf Ansprüche oder Anträge, die in der Beschwerdebegründung vorgebracht wurden und die fristgemäß im Verfahren vor der Abteilung für geografische Angaben vorgebracht wurden.

(3) Die Beschwerdekammer darf Tatsachen oder Beweismittel, die ihr zum ersten Mal vorgelegt werden, nur dann berücksichtigen, wenn diese Tatsachen oder Beweismittel die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Sie erscheinen auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls von Relevanz und
b)
sie wurden aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt, insbesondere wenn sie bereits fristgemäß vorgelegte einschlägige Tatsachen und Beweismittel lediglich ergänzen, oder wenn sie der Anfechtung von Feststellungen dienen, die von der ersten Instanz von Amts wegen in der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, ermittelt oder untersucht wurden.

(4) Beschließt die Beschwerdekammer, gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2411 den Beratungsausschuss während des Beschwerdeverfahrens zu konsultieren, so werden der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer sowie die zuständigen Behörden oder die zentralen Anlaufstellen des Mitgliedstaats, in dem der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner ansässig oder niedergelassen sind, über das digitale System über diese Konsultation informiert. Die Beschwerdekammer stellt ihnen zusammen mit der Mitteilung über eine solche Konsultation eine überprüfte maschinelle Übersetzung in die einschlägige Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats der Union zur Verfügung.

(5) Die Beschwerdekammer übermittelt dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer sowie den zuständigen Behörden oder den zentralen Anlaufstellen des Mitgliedstaats, in dem der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner ansässig oder niedergelassen sind, über das digitale System die Stellungnahme des Beratungsausschusses. Die Beschwerdekammer stellt ihnen, zusammen mit der Stellungnahme des Beratungsausschusses, eine überprüfte maschinelle Übersetzung in die einschlägige Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats der Union zur Verfügung.

(6) Hat der Beschwerdeführer oder der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem Drittland, so übermittelt die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer oder dem Beschwerdegegner oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde des Drittlands die Informationen über die Konsultation und die Stellungnahme des Beratungsausschusses sowie gegebenenfalls eine überprüfte maschinelle Übersetzung dieser Dokumente in die Amtssprache der Union, in der der Beschwerdeführer die Beschwerde eingereicht hat oder in der die Stellungnahme vom Beschwerdegegner eingereicht wurde. Hat der Beschwerdegegner keine Stellungnahme eingereicht, werden Übersetzungen in der Sprache bereitgestellt, in der der Beschwerdegegner die erste Verfahrenshandlung in dem betreffenden Verfahren vor dem Amt vorgenommen hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.