Artikel 8 VO (EU) 2025/1955

Anschluss an die Beschwerde

(1) Ein Mitgliedstaat, vertreten durch seine zuständige Behörde oder seine zentrale Anlaufstelle gemäß Artikel 12 bzw. Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2411 (im Folgenden „Streithelfer” ), kann sich der Beschwerde anschließen.

(2) Die Streithilfe ist akzessorisch zum Rechtsstreit zwischen den Hauptparteien und beschränkt sich darauf, die Anträge des Hauptbeteiligten oder eines der Hauptbeteiligten ganz oder teilweise zu unterstützen. Sie verleiht nicht die gleichen Verfahrensrechte, wie sie den Hauptbeteiligten zustehen. Sie wird gegenstandslos, wenn einer der Hauptbeteiligten die Rücknahme erklärt, wenn zwischen den Hauptparteien eine Einigung erzielt wird oder wenn die Beschwerde für unzulässig erklärt wird. Der Mitgliedstaat akzeptiert den Fall so, wie er sich zum Zeitpunkt des Beginns der Streithilfe darstellt.

(3) Der Antrag auf Streithilfe wird der Beschwerdekammer innerhalb von vier Monaten nach der Veröffentlichung der Informationen über die eingereichte Beschwerde im Unionsregister in einer der Amtssprachen der Union übermittelt. Eine nach Ablauf dieser Frist erfolgende Mitteilung über eine Streithilfe ist unwirksam. In dem Antrag ist ein Beteiligter anzugeben, den der Streithelfer unterstützen wird. Der Antrag auf Streithilfe enthält Folgendes:

a)
eine eindeutige Identifizierung des Beschwerdefalls;
b)
den Namen und den Wohnsitz des Antragstellers;
c)
die Angabe der Stellung und der Anschrift des Vertreters des Antragstellers, sofern zutreffend;
d)
die Anträge, zu deren Unterstützung der Antragsteller beitreten möchte.

(4) Sobald der Antrag auf Streithilfe eingereicht wurde, übermittelt die Beschwerdekammer diesen dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, den zuständigen Behörden oder zentralen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten, in denen der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner ansässig oder niedergelassen sind, sowie den anderen Streithelfern in der vom Streithelfer eingereichten Amtssprache zusammen mit einer überprüften maschinellen Übersetzung in die einschlägige Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats der Union.

(5) Die Beschwerdekammer übermittelt dem Streithelfer unverzüglich alle den Beteiligten zugestellten Verfahrensschriftstücke zusammen mit einer überprüften maschinellen Übersetzung in die betreffende Amtssprache der Union des Streithelfers.

(6) Der Streithelfer kann innerhalb der von der Beschwerdekammer festgesetzten Frist einen Streithilfeschriftsatz einreichen. Dieser Streithilfeschriftsatz umfasst Folgendes:

a)
die Anträge des Streithelfers, die der vollständigen oder teilweisen Unterstützung der Anträge eines Hauptbeteiligten zu dienen bestimmt sind
b)
die vom Streithelfer geltend gemachten Gründe und Argumente sowie
c)
gegebenenfalls die Beweise und Beweisangebote.

(7) Nach Einreichung des Streithilfeschriftsatzes setzt die Beschwerdekammer den Beteiligten eine Frist, innerhalb derer sie sich zu diesem Schriftsatz äußern können. Die Beteiligten erhalten die Möglichkeit, auf einen solchen Schriftsatz in einer der Amtssprachen der Union zu antworten.

(8) Sobald der Streithilfeschriftsatz und die Antworten eingereicht werden, übermittelt die Beschwerdekammer diese dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, den zuständigen Behörden oder zentralen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten, in denen der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner ansässig oder niedergelassen sind, sowie den anderen Streithelfern in der vom Streithelfer eingereichten Amtssprache zusammen mit einer überprüften maschinellen Übersetzung dieser Dokumente in die einschlägige Amtssprache der jeweiligen Mitgliedstaaten der Union.

(9) Hat der Beschwerdeführer oder der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem Drittland, so übermittelt die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer oder dem Beschwerdegegner oder der zuständigen Behörde des Drittlands den Streithilfeschriftsatz und die Antworten sowie gegebenenfalls eine überprüfte maschinelle Übersetzung dieser Unterlagen in die Amtssprache der Union, in der der Beschwerdeführer die Beschwerde eingereicht hat oder in der die Stellungnahme vom Beschwerdegegner eingereicht wurde. Hat der Beschwerdegegner keine Stellungnahme eingereicht, werden Übersetzungen in der Sprache bereitgestellt, in der der Beschwerdegegner die erste Verfahrenshandlung in dem betreffenden Verfahren vor dem Amt vorgenommen hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.