Artikel 9 VO (EU) 2025/1955
Formale Bestandteile der Entscheidung der Beschwerdekammer
Die Entscheidung der Beschwerdekammer enthält Folgendes:
- a)
- die Feststellung, dass sie von den Beschwerdekammern erlassen ist;
- b)
- das Datum, an dem sie erlassen wurde;
- c)
- die Namen der Beteiligten und Streithelfer sowie gegebenenfalls die Namen der Vertreter der Beteiligten und Streithelfer;
- d)
- das Aktenzeichen der Beschwerde, auf die sie sich bezieht, und eine Angabe der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, gemäß den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c;
- e)
- eine Angabe zur Zusammensetzung der Beschwerdekammer;
- f)
- den Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder, die an der Entscheidung beteiligt waren, einschließlich der Angabe, wer in dem Fall als Berichterstatter fungierte;
- g)
- den Namen des Geschäftsstellenleiters beziehungsweise des Mitglieds der Geschäftsstelle, das in Stellvertretung des Geschäftsstellenleiters unterzeichnet;
- h)
- eine Zusammenfassung der von den Beteiligten und Streithelfern vorgelegten Tatsachen und Bemerkungen;
- i)
- eine Begründung der Entscheidung;
- j)
- die Entscheidung der Beschwerdekammer;
- k)
- falls der Beratungsausschuss konsultiert wurde, das Aktenzeichen, das Datum und die Zusammenfassung der Stellungnahme.
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