Artikel 9 VO (EU) 2025/1955

Formale Bestandteile der Entscheidung der Beschwerdekammer

Die Entscheidung der Beschwerdekammer enthält Folgendes:

a)
die Feststellung, dass sie von den Beschwerdekammern erlassen ist;
b)
das Datum, an dem sie erlassen wurde;
c)
die Namen der Beteiligten und Streithelfer sowie gegebenenfalls die Namen der Vertreter der Beteiligten und Streithelfer;
d)
das Aktenzeichen der Beschwerde, auf die sie sich bezieht, und eine Angabe der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, gemäß den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c;
e)
eine Angabe zur Zusammensetzung der Beschwerdekammer;
f)
den Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder, die an der Entscheidung beteiligt waren, einschließlich der Angabe, wer in dem Fall als Berichterstatter fungierte;
g)
den Namen des Geschäftsstellenleiters beziehungsweise des Mitglieds der Geschäftsstelle, das in Stellvertretung des Geschäftsstellenleiters unterzeichnet;
h)
eine Zusammenfassung der von den Beteiligten und Streithelfern vorgelegten Tatsachen und Bemerkungen;
i)
eine Begründung der Entscheidung;
j)
die Entscheidung der Beschwerdekammer;
k)
falls der Beratungsausschuss konsultiert wurde, das Aktenzeichen, das Datum und die Zusammenfassung der Stellungnahme.

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