Artikel 10 VO (EU) 2025/1955

Ausnahme von der Übersetzungspflicht im Beschwerdeverfahren

(1) Die zuständige Behörde oder die zentrale Anlaufstelle eines Mitgliedstaats kann die Beschwerdekammer über eine spezielle Funktionsmailbox ersuchen, die in Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absätze 3, 5 und 7, Artikel 7 Absätze 4 und 5 und Artikel 8 Absätze 4, 5 und 8 dieser Verordnung genannten Übersetzungen nicht bereitzustellen. Ein solches Ersuchen ist vor dem 1. Mai 2026 zu stellen. In dem Ersuchen gibt der Mitgliedstaat unter Bezugnahme auf die betreffenden Artikel eindeutig an, welche Übersetzungen er nicht erhalten möchte.

(2) Das in Absatz 1 genannte Ausnahmeersuchen kann jederzeit in der im genannten Absatz beschriebenen Weise ganz oder teilweise zurückgezogen werden.

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