Artikel 13 VO (EU) 2025/1955
Fristen
(1) Ist eine Frist in der Verordnung (EU) 2023/2411, der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1956 oder dieser Verordnung nicht ausdrücklich festgelegt, so legt das Amt die Frist fest. Die vom Amt festgelegten Fristen dürfen nicht kürzer als ein Monat und nicht länger als sechs Monate sein.
(2) Vorbehaltlich der Fristen gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411, der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1956 oder dieser Verordnung kann das Amt auf begründeten Antrag die Verlängerung einer Frist gewähren. Solche Anträge sind vom betreffenden Beteiligten vor Ablauf der fraglichen Frist einzureichen. Gibt es zwei oder mehr Beteiligte, so kann das Amt die Verlängerung einer Frist an die Zustimmung der anderen Beteiligten knüpfen.
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