Artikel 14 VO (EU) 2025/1955

Ablauf von Fristen

(1) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem das Amt nicht geöffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem das Amt geöffnet ist.

(2) Endet eine Frist an einem Tag, an dem eine allgemeine Störung der elektronischen Kommunikation vorliegt, so erstreckt sich die Frist auf den ersten Tag, an dem die elektronische Kommunikation wiederhergestellt ist.

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