ANHANG II VO (EU) 2025/1956

GEBÜHREN

1.
In Artikel 65 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannte Höhe der Gebühren

Die im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/2411 an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind folgende (in EUR):
1.
Gebühr für die Bearbeitung einer direkten Eintragung (Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe a):

1500 EUR

2.
Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland (Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe b):

1500 EUR

3.
Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation (Artikel 65 Absatz 4):

750 EUR

4.
Mit Ausnahme der in Artikel 32 Absatz 3 oder Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Fälle, Gebühr für Antrag auf Löschung (Artikel 65 Absatz 4):

630 EUR

5.
Gebühr für Beschwerden (Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe c):

720 EUR

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