ANHANG II VO (EU) 2025/1956
GEBÜHREN
- 1.
-
In Artikel 65 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannte Höhe der Gebühren
Die im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/2411 an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind folgende (in EUR):- 1.
- Gebühr für die Bearbeitung einer direkten Eintragung (Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe a):
1500 EUR
- 2.
- Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland (Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe b):
1500 EUR
- 3.
- Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation (Artikel 65 Absatz 4):
750 EUR
- 4.
- Mit Ausnahme der in Artikel 32 Absatz 3 oder Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Fälle, Gebühr für Antrag auf Löschung (Artikel 65 Absatz 4):
630 EUR
- 5.
- Gebühr für Beschwerden (Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe c):
720 EUR
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.