Artikel 1 VO (EU) 2025/196

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Nummer 14 erhält folgende Fassung:

14.
„Zertifizierungsstelle” bezeichnet eine unabhängige akkreditierte oder anerkannte Konformitätsbewertungsstelle, die mit einem freiwilligen oder nationalen System, das gemäß Artikel 30 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 von der Europäischen Kommission anerkannt wurde, eine Vereinbarung über die Erbringung von Zertifizierungsdiensten für Rohstoffe oder Brennstoffe schließt, indem sie Audits bei Wirtschaftsteilnehmern durchführt und Zertifikate im Namen der freiwilligen oder nationalen Systeme unter Verwendung des Zertifizierungssystems des freiwilligen oder nationalen Systems ausstellt;.

2.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Anforderungen an die Zertifizierungsstellen und ihre Auditoren

b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Eine Zertifizierungsstelle muss nach EN ISO/IEC 17065 akkreditiert sein.

Führt eine Zertifizierungsstelle Überprüfungstätigkeiten entweder mit ihren internen Ressourcen oder mit anderweitigen, direkt von ihr kontrollierten Ressourcen durch, so muss sie auch die geltenden Anforderungen der EN ISO/IEC 17029 und EN ISO 14065 erfüllen. Die Zertifizierungsstelle darf für Überprüfungstätigkeiten nur anderweitige Ressourcen von akkreditierten Stellen nutzen, die die geltenden Anforderungen der EN ISO/IEC 17029 und EN ISO 14065 erfüllen.

Die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle wird im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 von einer nationalen Akkreditierungsstelle durchgeführt und deckt den spezifischen Geltungsbereich der Zertifizierung des freiwilligen oder nationalen Systems im Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/2001 ab.

Im Zuge der Bewertung freiwilliger oder nationaler Systeme gemäß Artikel 30 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bewertet die Kommission nach Konsultation der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung auch, ob die Methoden, Vorschriften und Protokolle der freiwilligen oder nationalen Systeme für die Akkreditierung für die Zwecke dieses Artikels geeignet sind. Die Schlussfolgerung der Eignungsbewertung der freiwilligen und nationalen Systeme für die Akkreditierung wird in die technischen Bewertungsberichte aufgenommen, die von der Kommission erstellt und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung der freiwilligen und nationalen Systeme im Einklang mit Artikel 30 Absätze 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgelegt werden.

Die Methoden, Vorschriften und Protokolle der freiwilligen und nationalen Systeme, die von der Kommission vor oder am 24. Februar 2025 anerkannt wurden, werden von der Kommission nach Konsultation der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung bis zum 31. Dezember 2025 bewertet, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit diesem Absatz für eine Akkreditierung geeignet sind.

3.
Artikel 28 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 11 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2027.

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