Artikel 5 VO (EU) 2025/20

Übergangsbestimmungen

Organisationen, die am 27. März 2025 bereits Bodenabfertigungsdienste erbringen, müssen ab dem 27. März 2027 eine Erklärung nach Punkt ORGH.DEC.100 des Anhangs I dieser Verordnung im Einklang mit einem Plan vorlegen, der mit der Behörde erstellt und vereinbart wurde, die nach Punkt ORGH.GEN.105 des Anhangs I dieser Verordnung für sie zuständig ist.

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