Artikel 6 VO (EU) 2025/20

Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt ab dem 27. März 2028.

(3) Allerdings findet Punkt ORGH.MGM.201 des Anhangs I dieser Verordnung am 27. März 2031 Anwendung.

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