Artikel 11 VO (EU) 2025/202

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b

(1) Frankreich und Spanien stellen bei der Festsetzung ihrer Fangmöglichkeiten für die gewerbliche Fischerei sicher, dass bei Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b gewerbliche Anlandungen und Entnahmen im Rahmen der Freizeitfischerei 2631 Tonnen nicht überschreiten. Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates gilt für diese Fangmöglichkeiten.

(2) Spanien und Frankreich unterrichten die Kommission bis zum 15. März über die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 und darüber, wie diese Fangmöglichkeiten mit jenem Absatz im Einklang stehen.

(3) Fänge, die im Rahmen der Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 in der gewerblichen Fischerei getätigt werden, werden von Spanien (BSS/8ABSPA) und Frankreich (BSS/8ABFRA) gemeldet.

(4) In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b

a)
täglich höchstens ein Wolfsbarschexemplar pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden;
b)
Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.

(5) Absatz 4 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

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