Artikel 12 VO (EU) 2025/202

Maßnahmen für Pollack in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1

(1) Für Pollackfänge (Pollachius pollachius) in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 42 cm.

(2) In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1

a)
dürfen täglich höchstens zwei Exemplare von Pollack pro Fischer gefangen und behalten werden; ist diese Obergrenze erreicht, kann eine Befischung mit „Fangen und Freisetzen” stattfinden;
b)
dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April keine Pollackexemplare gefangen und behalten werden; in diesem Zeitraum kann jedoch eine Befischung mit „Fangen und Freisetzen” stattfinden.

(3) Absatz 1 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

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