Artikel 12 VO (EU) 2025/202
Maßnahmen für Pollack in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1
(1) Für Pollackfänge (Pollachius pollachius) in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 42 cm.
(2) In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1
- a)
- dürfen täglich höchstens zwei Exemplare von Pollack pro Fischer gefangen und behalten werden; ist diese Obergrenze erreicht, kann eine Befischung mit „Fangen und Freisetzen” stattfinden;
- b)
- dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April keine Pollackexemplare gefangen und behalten werden; in diesem Zeitraum kann jedoch eine Befischung mit „Fangen und Freisetzen” stattfinden.
(3) Absatz 1 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
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