Artikel 37 VO (EU) 2025/202
Ringwadenfischerei
(1) Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) oder Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:
- a)
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entweder vom 29. Juli 2025, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2025, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2025, 00.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2026, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:
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amerikanische Pazifikküste,
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150° westlicher Länge,
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40° nördlicher Breite,
- —
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40° südlicher Breite;
- b)
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vom 9. Oktober 2025, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2025, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:
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96° westlicher Länge,
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110° westlicher Länge,
- —
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4° nördlicher Breite,
- —
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3° südlicher Breite.
(2) Die Flaggenmitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes der in Absatz 1 genannten Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats vor dem 1. April 2025 die von dem Fischereifahrzeug gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit.
(3) Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und laden sie um oder landen sie an.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn
- a)
- der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt;
- b)
- es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.
(5) Für jeden Ringwadenfänger unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die im IATTC-Übereinkommensbereich fischen, teilen die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. Februar Daten über die jährlichen Fänge von Großaugenthun im IATTC-Übereinkommensbereich im Vorjahr. Die Kommission sammelt diese Informationen und leitet sie umgehend an das IATTC-Sekretariat weiter.
(6) Die Schonzeiten gemäß Absatz 1 werden für Ringwadenfänger der Union auf der Grundlage ihrer Fangmengen von Großaugenthun im IATTC-Übereinkommensbereich im Vorjahr verlängert, und zwar wie folgt:
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Für Schiffe, die zwischen 1200 und 1499 Tonnen gefangen haben, wird die Schonzeit um 10 Tage verlängert;
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für Schiffe, die zwischen 1500 und 1799 Tonnen gefangen haben, wird die Schonzeit um 13 Tage verlängert;
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für Schiffe, die zwischen 1800 und 2099 Tonnen gefangen haben, wird die Schonzeit um 16 Tage verlängert;
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für Schiffe, die zwischen 2100 und 2399 Tonnen gefangen haben, wird die Schonzeit um 19 Tage verlängert; und
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für Schiffe, die 2400 Tonnen oder mehr gefangen haben, wird die Schonzeit um 22 Tage verlängert.
Die Verlängerungen der Schonzeiten gemäß Unterabsatz 1 gelten wie folgt:
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für die Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a, werden die zusätzlichen Tage vor Beginn dieser Schonzeit hinzugefügt und
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für die Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden die zusätzlichen Tage nach Ablauf dieser Schonzeit hinzugefügt.
Für jedes der betreffenden Fischereifahrzeuge unterrichtet der betreffende Flaggenmitgliedstaat die Kommission über die Verlängerungen der Schonzeiten, wenn er die Kommission gemäß Absatz 2 über die gewählten Schonzeiten unterrichtet.
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