Artikel 38 VO (EU) 2025/202
Treibende FADs
(1) Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als die in der nachstehenden Tabelle angegebene Anzahl aktiver FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.
| Schiffe mit einer Kapazität von weniger als 1200 m3 | 210 FADs |
| Schiffe mit einer Kapazität von 1200 m3 oder mehr | 340 FADs |
(2) Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a gewählten Schonzeit im IATTC-Übereinkommensbereich
- a)
- keine FADs ausbringen
- b)
- und müssen genauso viele FADs einsammeln wie sie ursprünglich ausgebracht haben.
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