Artikel 39 VO (EU) 2025/202
Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei
Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich tätigen dürfen, sind in Anhang IL festgesetzt.
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