Artikel 15 VO (EU) 2025/2055

Nichtbestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung wegen Übergangs der Zuständigkeit

(1) Die Nichtbestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung erfolgt unter Verwendung des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Standardformulars.

(2) Beruht die Nichtbestätigung auf dem Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351, so muss sie Beweismittel, aus denen der Übergang hervorgeht, und eine Bestätigung, dass die Verschiebung der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung in Eurodac angegeben ist, enthalten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Beweismittel und die Bestätigung der Angabe der Verschiebung der Zuständigkeit in Eurodac werden in die neue Wiederaufnahmemitteilung aufgenommen, die dem Mitgliedstaat übermittelt wird, auf den sich die Zuständigkeit verschoben hat.

(3) Beruht die Nichtbestätigung auf dem Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 Absätze 2, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/1351, so muss sie Beweismittel enthalten, aus denen dieser Übergang hervorgeht.

Ist der unterrichtende Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Nichtbestätigung auf der Grundlage von Artikel 37 Absätze 2, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 auf einem Irrtum des unterrichteten Mitgliedstaats beruht, oder verfügt der unterrichtende Mitgliedstaat über zusätzliche Beweismittel, die belegen, dass die Zuständigkeit nicht übertragen wurde, so kann er um eine erneute Überprüfung der Mitteilung ersuchen. Dieses Ersuchen ist innerhalb von zwei Wochen nach der Nichtbestätigung der Wiederaufnahmemitteilung zu stellen. Der unterrichtete Mitgliedstaat bemüht sich, die Mitteilung entweder zu bestätigen oder die Nichtbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des betreffenden Ersuchens aufrechtzuerhalten. Mit Ablauf der zweiwöchigen Frist endet das Verfahren der erneuten Überprüfung, unabhängig davon, ob der unterrichtete Mitgliedstaat die Mitteilung innerhalb dieser Frist bestätigt hat oder nicht. Reagiert der unterrichtete Mitgliedstaat nicht innerhalb der in diesem Absatz genannten Fristen, so gilt dies nicht als Bestätigung der Mitteilung.

(4) Wird die gemäß Artikel 12 Absatz 6 übermittelte Mitteilung nicht bestätigt und ist der unterrichtende Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Nichtbestätigung auf einem Irrtum des unterrichteten Mitgliedstaats beruht, oder verfügt der unterrichtende Mitgliedstaat über zusätzliche Beweismittel, die belegen, dass die Zuständigkeit nicht übertragen wurde, so kann der unterrichtende Mitgliedstaat um eine erneute Überprüfung der Mitteilung ersuchen. Dieses Ersuchen ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Nichtbestätigung der Wiederaufnahmemitteilung zu stellen. Der unterrichtete Mitgliedstaat bemüht sich, die Mitteilung entweder zu bestätigen oder die Nichtbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des betreffenden Ersuchens aufrechtzuerhalten. Mit Ablauf der zweiwöchigen Frist endet das Verfahren der erneuten Überprüfung, unabhängig davon, ob der unterrichtete Mitgliedstaat die Mitteilung innerhalb dieser Frist bestätigt hat oder nicht. Reagiert der unterrichtete Mitgliedstaat nicht innerhalb der in diesem Absatz genannten Fristen, so gilt dies nicht als Bestätigung der Mitteilung.

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