Artikel 17 VO (EU) 2025/2055

Übermittlung von Informationen zum Zweck der Übernahme durch den begünstigten Mitgliedstaat

(1) Die Übermittlung von Informationen zum Zweck der Übernahme zwischen dem begünstigten Mitgliedstaat und dem Übernahmemitgliedstaat erfolgt unter Verwendung eines Standardformulars nach dem in Anhang IV enthaltenen Muster.

Werden zum Zweck der Übernahme gleichzeitig Informationen über Familienangehörige derselben Familie übermittelt, so hat dies unter Verwendung desselben Formulars zu geschehen.

(2) Hat der begünstigte Mitgliedstaat dem Übernahmemitgliedstaat unrichtige Informationen übermittelt oder sind nach der Übermittlung der Informationen an den Übernahmemitgliedstaat neue, für das Übernahmeverfahren sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf Bedrohungen für die innere Sicherheit, eingegangen, so übermittelt der begünstigte Mitgliedstaat die aktualisierten Informationen unter Verwendung des in Absatz 1 genannten Standardformulars an den Übernahmemitgliedstaat.

(3) Sind die vom begünstigten Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 übermittelten neuen Informationen solcher Art, dass die unverzügliche Beendigung des Übernahmeverfahrens gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 erforderlich wird, so unterrichtet der begünstigte Mitgliedstaat den Übernahmemitgliedstaat über die Beendigung unter Verwendung des in Absatz 1 genannten Standardformulars.

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