Artikel 2 VO (EU) 2025/2055

Nationale Systemzugangsstellen und Systemzugangsstelle der Asylagentur

(1) Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine einzige und genau bestimmte nationale Systemzugangsstelle.

(2) Die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur” ) verfügt über eine einzige und genau bestimmte Systemzugangsstelle.

(3) Die nationalen Systemzugangsstellen und die Systemzugangsstelle der Asylagentur sind für die Bearbeitung der eingehenden Daten und die Übermittlung der ausgehenden Daten zuständig.

(4) Die Echtheit aller Gesuche, Antworten und Schriftstücke, die von einer nationalen Systemzugangsstelle oder der Systemzugangsstelle der Asylagentur übermittelt werden, gilt als gegeben.

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