Artikel 5 VO (EU) 2025/2055
Referenznummer
(1) Jede Übermittlung über DubliNet ist mit einer Referenznummer zu versehen, aus der zweifelsfrei hervorgeht, auf welchen Fall sie sich bezieht und welcher Mitgliedstaat die Übermittlung vorgenommen hat. Diese Nummer muss es auch ermöglichen, die folgende Arten von Übermittlungen zu bestimmen:
- a)
- ein Aufnahmegesuch (Typ 01);
- b)
- eine Wiederaufnahmemitteilung (Typ 02);
- c)
- ein Informationsersuchen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1351 (Typ 03);
- d)
- ein Informationsersuchen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 (Typ 04);
- e)
- ein Informationsersuchen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1351 (Typ 05);
- f)
- ein Informationsersuchen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1351 (Typ 06);
- g)
- ein Ersuchen um Informationen über ein Kind, ein Geschwister oder einen Elternteil eines Antragstellers in einem Abhängigkeitsverhältnis (Typ 07);
- h)
- einen Informationsaustausch über die Familie, ein Geschwister oder einen Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen (Typ 08);
- i)
- die Übermittlung von Informationen vor einer Überstellung (Typ 09);
- j)
- die Übermittlung der gemeinsamen Gesundheitsbescheinigung (Typ 10);
- k)
- die Übermittlung eines Standardformulars für eine Übernahme (Typ 11);
- l)
- die Übermittlung von Informationen über Verrechnungen von Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1351 (Typ 12).
(2) Auf die verschiedenen in Absatz 1 genannten Arten der Übermittlung folgt immer der Buchstabe „P” für „Priorität” , wenn Minderjährige betroffen sind oder der Antrag auf der Grundlage der Artikel 25 bis 28 und 34 der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt wird.
(3) Die Referenznummer beginnt mit den Kennbuchstaben, die im Rahmen von Eurodac für den übermittelnden Mitgliedstaat verwendet werden. Auf diese Kennung folgen die Nummer, die die Art der Übermittlung gemäß der Klassifizierung in Absatz 1 angibt, und gegebenenfalls der Hinweis auf Priorität gemäß Absatz 2 sowie die vom übermittelnden Mitgliedstaat verwendete nationale Fallreferenznummer.
(4) Für die Übermittlung des in Anhang VI enthaltenen und in Artikel 26 Absatz 2 genannten Standardformulars beginnt die Referenznummer mit den Buchstaben, die zur Identifizierung des übermittelnden Mitgliedstaats in Eurodac verwendet werden, gefolgt von der Angabe der Übermittlungsart gemäß Absatz 1 (Typ 09), dem Buchstaben „G” , der Zahl der zu überstellenden Personen und dem geplanten Überstellungsdatum in der Form Tag/Monat/Jahr.
(5) Alle Übermittlungen der Asylagentur beginnen mit der Angabe „EUAA” .
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