Artikel 7 VO (EU) 2025/2055
Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen
(1) Aufnahmegesuche werden unter Verwendung eines Standardformulars entsprechend dem Muster in Anhang II gestellt.
In den in Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Fällen wird das Aufnahmegesuch unter Verwendung eines Standardformulars entsprechend dem Muster in Anhang XII gestellt.
Das Gesuch muss eine vollständige und ausführliche Begründung enthalten, die auf alle Umstände des Falls eingeht, und Folgendes enthalten:
- a)
- eine Kopie aller Beweismittel und Indizien, die auf die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz hinweisen, gegebenenfalls ergänzt durch Anmerkungen zu den Umständen ihrer Erlangung bzw. zu der Beweiskraft, die der ersuchende Mitgliedstaat den Indizien unter Bezugnahme auf die in Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Verzeichnisse der Beweismittel und Indizien, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten sind, zubilligt;
- b)
- gegebenenfalls eine Kopie der vom Asylbewerber schriftlich abgegebenen oder protokollierten Erklärungen sowie jegliche anderen Unterlagen oder Angaben, mit denen sich das Gesuch begründen lässt, etwa eine Kopie des in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Vordrucks sowie Fotos und biometrische Daten, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 erfasst wurden.
Werden Aufnahmegesuche, die die Mitglieder derselben Familie betreffen, gleichzeitig gestellt, so sind sie unter Verwendung desselben Standardformulars zu stellen.
(2) Stützt sich das Gesuch auf einen Treffer, der von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 nach einem Abgleich der biometrischen Daten des Antragstellers mit zuvor gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung erhobenen und gegebenenfalls gemäß Artikel 38 Absatz 4 der genannten Verordnung überprüften biometrischen Daten übermittelt wurde, so muss es das Trefferergebnis sowie alle zusammen mit dem Treffer übermittelten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten enthalten.
(3) Stützt sich das Gesuch auf einen Treffer, der vom Visa-Informationssystem (im Folgenden „VIS” ) gemäß Artikel 21 oder Artikel 22j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) nach einem Abgleich der Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt, mit früheren Abdrücken, die dem VIS gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung übermittelt und gemäß Artikel 21 derselben Verordnung geprüft wurden, übermittelt wurde, so enthält das Gesuch auch die vom VIS mitgeteilten Angaben.
(4) Stützt sich das Gesuch auf die Artikel 25 bis 28 oder 34 der Verordnung (EU) 2024/1351, so sind förmliche Beweismittel wie Originalbelege und DNA-Tests nicht erforderlich, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/767/oj).
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