ANHANG III VO (EU) 2025/2055

STANDARDFORMULAR FÜR DIE EINREICHUNG UND BEANTWORTUNG VON WIEDERAUFNAHMEMITTEILUNGEN

Teil I (vom notifizierenden Mitgliedstaat auszufüllen)

Gesamtzahl der Personen, die im aktuellen Formular erfasst werden:(aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)

Verbindung zu anderen Fällen: JA/NEIN (bei Auswahl von JA wird ein Feld aktiviert, um die Referenznummer der Übermittlung des verknüpften Falls hinzuzufügen, und ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 1000 Zeichen wird aktiviert, in dem sonstige sachdienliche Informationen angegeben werden können)

Eine oder mehrere Personen, die Gegenstand des vorliegenden Standardformulars sind, wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac gekennzeichnet: JA/NEIN (bei Auswahl von JA wird ein Drop-down-Menü aktiviert, um den/die Mitgliedstaat(en) auszuwählen, der/die die Kennzeichnung(en) vorgenommen hat/haben, Mehrfachauswahl möglich)

UNTERRICHTETBEZÜGLICH …/…

Name des Mitgliedstaats,

wird standardmäßig ausgefüllt

Name des unterrichteten

Mitgliedstaats, aus einem Drop-down-Menü auszuwählen

Name der Person,

Eurodac-Nummer und nationale Referenznummer des notifizierenden Mitgliedstaats

Datum des Eurodac-Treffers: … (aus einem Kalender auszuwählen)

Datum der Mitteilung: … (wird automatisch generiert)

Diese Mitteilung kann bestätigt oder nicht bestätigt werden bis zum … (ein Datum, das aus einem Kalender generiert wird)

Die Person ist ein unbegleiteter Minderjähriger: JA/NEIN

(bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert):

Die minderjährige Person ist jünger als 6 Jahre: JA/NEIN

(Bei Auswahl von JA werden alle Felder in Bezug auf Eurodac-Daten deaktiviert und folgende Felder geöffnet):

Name:

Geburtsdatum:

Staatsangehörigkeit:

Sonstige Angaben zur Person:

Der Zustand der Fingerkuppen der Person lässt eine Abnahme von Fingerabdrücken nicht zu: JA/NEIN

(bei Auswahl von JA werden alle Felder in Bezug auf Eurodac-Daten deaktiviert, und Freitextfelder werden geöffnet)

Die Person hat Familienangehörige, die ebenfalls von dieser Wiederaufnahmemitteilung betroffen sind: JA/NEIN

(bei Auswahl von JA werden die nachstehenden Felder aktiviert; der notifizierende Mitgliedstaat macht zusätzlich zu den nachstehenden Feldern für alle Familienangehörigen die einschlägigen personenbezogenen Angaben und alle anderen in Teil I des vorliegenden Standardformulars angeforderten Angaben zum Hauptgegenstand der Mitteilung; bei Auswahl von JA werdenalle für den Hauptgegenstand verfügbaren Felder aktiviert und sind für jeden Familienangehörigen auszufüllen, der im aktuellen Formular aufgeführt ist.)

FAMILIENANGEHÖRIGER 1:

Verwandtschaftliche Beziehung (aus einem Menü auszuwählen)

OPTIONAL: Nachweis der familiären Bindung (falls zutreffend) (beizufügen – max. Dateigröße)

WEITERE FAMILIENANGEHÖRIGE HINZUFÜGEN

*
Beachten Sie, dass die Gesamtgröße der Datei(en) nicht größer sein sollte als die maximale Größe, die über DubliNet ausgetauscht werden kann.

Diese Mitteilung betrifft einen Wiederaufnahmefall gemäß

(Es kann nur eine der genannten Optionen ausgewählt werden; wird eine Option ausgewählt, wird ein Unterabschnitt geöffnet, je nachdem, was auszufüllen ist – siehe unten die verschiedenen ausgefüllten Felder, die je nach Wahl der jeweiligen Option aktiviert werden sollten; durch die Auswahl einer der nachstehenden Optionen werden die anderen deaktiviert.)

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351

    Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1351

    Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351

    Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351

    Artikel 12 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung

    Artikel 13 der vorliegenden Verordnung

Wird Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b ausgewählt, müssen folgende Felder ausgefüllt werden:

Mitgliedstaat, der in Eurodac als zuständiger Mitgliedstaat angegeben ist: …

Eurodac-Nummer des unterrichteten Mitgliedstaats

Die Person wurde in Haft genommen: JA/NEIN

Wird Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c ausgewählt, müssen folgende Felder ausgefüllt werden:

Registrierung in Eurodac durch den unterrichteten Mitgliedstaat:

ODER

Beweismittel und Indizien dafür, dass der unterrichtete Mitgliedstaat akzeptiert hat, die betreffende Person gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 aufzunehmen, oder dass er ihr im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung internationalen Schutz oder einen humanitären Status zuerkannt hat: JA/NEIN (um mit dieser Art der Meldung fortzufahren, sollte JA ausgewählt werden; durch die Auswahl von JA wird ein Freitextfeld aktiviert, um die Situation kurz zu beschreiben – maximale Größe: 1500 Zeichen; von dieser Möglichkeit darf nur in den in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Fällen Gebrauch gemacht werden)

Die Person wurde in Haft genommen: JA/NEIN

Wird Artikel 38 Absatz 4 ausgewählt, müssen folgende Felder ausgefüllt werden:

Von Eurodac übermittelter Treffer:

Die Person wurde in Haft genommen: JA/NEIN

Wird Artikel 38 Absatz 5 ausgewählt, müssen folgende Felder ausgefüllt werden:

Von Eurodac übermittelter Treffer und Angabe des Übernahmemitgliedstaats:

Die Person wurde in Haft genommen: JA/NEIN

Wird Artikel 13 dieser Verordnung ausgewählt, müssen folgende Felder ausgefüllt werden:

Eurodac-Treffer: …

Beigefügte Indizien: JA/NEIN

Sonstige von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelte Treffer:

Beweismittel und Indizien für den Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351: …

Die Person wurde in Haft genommen: JA/NEIN

Wird Artikel 12 Absatz 6 dieser Verordnung ausgewählt, müssen folgende Felder ausgefüllt werden:

In Artikel 41 Absatz 2 genannte Beweismittel und Indizien oder sachdienliche Angaben aus den Erklärungen der betreffenden Person, aus denen hervorgeht, dass der unterrichtete Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Antragsteller gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 wieder aufzunehmen: JA/NEIN

(Um mit dieser Art der Meldung fortzufahren, sollte JA ausgewählt werden; durch die Auswahl von JA wird ein Freitextfeld aktiviert, um die Situation kurz zu beschreiben – maximale Größe: 1500 Zeichen.)

Die Person wurde in Haft genommen: JA/NEIN

Teil II (vom unterrichteten Mitgliedstaat und erforderlichenfalls vom notifizierenden Mitgliedstaat auszufüllen)
o
BESTÄTIGUNG

Bei Auswahl von BESTÄTIGEN werden die folgenden Felder aktiviert

o
NICHTBESTÄTIGUNG

Bei Auswahl der Nichtbestätigung werden die folgenden Felder angezeigt, es kann jedoch nur ein Feld ausgewählt werden:

Die Person wurde über ihre Pflichten gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 und über die Folgen bei Verstößen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 und Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2024/1346 informiert: JA/NEIN

Wird die Bestätigung automatisch aktiviert, lautet die bei dieser Frage aktivierte Standardantwort JA, da davon ausgegangen wird, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nach dem Unionsrecht nachkommen, solange nichts anderes nachgewiesen ist. Die Standardantwort wird auch dann automatisch generiert, wenn der benachrichtigte Mitgliedstaat nur BESTÄTIGEN auswählt, ohne eine oder mehrere der nachfolgenden Fragen auszufüllen.

Informationen über die Möglichkeiten zur Durchführung der Überstellung:

Es sind allgemeine Informationen über die Möglichkeiten zur Durchführung der Überstellung anzugeben. Es ist Freitext einzugeben. Maximale Größe: 1500 Zeichen.

DATUM DER BESTÄTIGUNG:

wird automatisch generiert

o
Die Person wurde wirksam abgeschoben oder ist freiwillig zurückgekehrt

*Beweismittel beifügen

(dieses Feld kann nicht ausgewählt werden, wenn kein Beweismittel beigefügt ist)

Für den notifizierenden Mitgliedstaat:

o
Beweismittel akzeptieren

(bei dieser Auswahl wird die Meldung abgeschlossen)

o
Erneute Überprüfung beantragen

(bei dieser Auswahl wird ein offenes Kästchen aktiviert, um den Antrag zu begründen und die Antwortfrist anzugeben)

o
Die Person hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als neun Monate verlassen

*Beweismittel beifügen

(dieses Feld kann nicht ausgewählt werden, wenn kein Beweismittel beigefügt ist)

Für den notifizierenden Mitgliedstaat:

o
Beweismittel akzeptieren

(bei dieser Auswahl wird die Meldung abgeschlossen)

o
Erneute Überprüfung beantragen

(bei dieser Auswahl wird ein offenes Kästchen aktiviert, um den Antrag zu begründen und die Antwortfrist anzugeben)

o
Die endgültige Entscheidung für diese Person wurde im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2024/1348 vor mehr als 15 Monaten getroffen

*Beweismittel beifügen

(dieses Feld kann nicht ausgewählt werden, wenn kein Beweismittel beigefügt ist)

Für den notifizierenden Mitgliedstaat:

o
Beweismittel akzeptieren

(bei dieser Auswahl wird die Meldung abgeschlossen)

o
Erneute Überprüfung beantragen

(bei dieser Auswahl wird ein offenes Kästchen aktiviert, um den Antrag zu begründen und die Antwortfrist anzugeben)

o
Falsche Angabe der Zuständigkeit in Eurodac (erscheint nur, wenn der notifizierende Mitgliedstaat eine Meldung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 ausgewählt hat

* die Information beifügen, dass der Mitgliedstaat, der die falsche Angabe in Eurodac eingegeben hat, gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1358 informiert wurde, und/oder ein Beweismittel der Berichtigung der Angabe in Eurodac beifügen – bei Auswahl wird ein offenes Feld aktiviert, in das die entsprechenden Informationen eingegeben werden können (maximal 500 Zeichen).

o
Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wurde abgeschlossen, und der zuständige Mitgliedstaat ist nun in Eurodac angegeben (erscheint nur, wenn der notifizierende Mitgliedstaat eine Mitteilung gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 ausgewählt hat)

*Angabe des zuständigen Mitgliedstaats über ein Menü

o
Ein anderer Mitgliedstaat hat einen Aufenthaltstitel ausgestellt

*Angabe des zuständigen Mitgliedstaats über ein Menü (Der unterrichtete Mitgliedstaat gibt gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 die Verlagerung der Zuständigkeit in Eurodac an.)

o
Ein anderer Mitgliedstaat ist zuständig geworden, weil die Person nicht innerhalb der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Fristen überstellt wurde

*Angabe des zuständigen Mitgliedstaats über ein Menü (Der unterrichtete Mitgliedstaat gibt gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 die Verlagerung der Zuständigkeit in Eurodac an.)

o
Ein anderer Mitgliedstaat ist aufgrund der Anwendung einer Ermessensklausel zuständig geworden

*Angabe des zuständigen Mitgliedstaats über ein Menü (Der unterrichtete Mitgliedstaat gibt gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 die Verlagerung der Zuständigkeit in Eurodac an.)

o
Der Mitgliedstaat, in dem sich der unbegleitete Minderjährige aufhält, ist nach der Bewertung des Kindeswohls zuständig (diese Option wird nur aktiviert, wenn der notifizierende Mitgliedstaat im ersten Teil angegeben hat, dass es sich um einen Fall eines unbegleiteten Minderjährigen handelt)

*Angabe des zuständigen Mitgliedstaats über ein Menü (Der unterrichtete Mitgliedstaat gibt gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 die Verlagerung der Zuständigkeit in Eurodac an.)

o
Die Person ist Begünstigter internationalen Schutzes

(bei Auswahl wird ein Feld zur Beschreibung der Situation aktiviert – maximal 500 Zeichen)

DATUM DER NICHTBESTÄTIGUNG:

wird automatisch generiert

Teil III (bei Bedarf von beiden Mitgliedstaaten auszufüllen) Dieser Teil kann nur vom notifizierenden Mitgliedstaat aktiviert werden.

Aktivieren – JA

bei Auswahl von JA werden die nachstehenden Felder angezeigt

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN DES NOTIFIZIERENDEN MITGLIEDSTAATS:

o
Die Person hat gegen die Überstellungsentscheidung einen Rechtsbehelf eingelegt, und es wurde eine aufschiebende Wirkung gewährt (bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um zusätzliche Informationen anzugeben)
o
Die Person ist flüchtig (bei Auswahl werden die nachstehenden Felder aktiviert):

Datum der Flucht: … (Datum aus einem Kalender auszuwählen)

Verlängerte Frist für die Überstellung: …(Datum aus einem Kalender auszuwählen)

o
Die Person kommt der Überstellungsentscheidung nicht nach

Verlängerte Frist für die Überstellung: …(Datum aus einem Kalender auszuwählen)

o
Die Person ist inhaftiert

Verlängerte Frist für die Überstellung: … (Datum aus einem Kalender auszuwählen)

o
Der notifizierende Mitgliedstaat ist zuständig (bei Auswahl werden die nachstehenden Felder aktiviert):

Die Zuständigkeit wird in Eurodac aktualisiert: JA (auszuwählen)

Rechtsgrundlage für die Verlagerung:

    Die Überstellung wurde nicht innerhalb der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Frist durchgeführt

    Die Überstellung wurde nicht innerhalb der in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Frist durchgeführt

    Die Überstellung ist nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 ausgeschlossen

    Die Überstellung dient nicht dem Kindeswohl im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351

    Gegen die Überstellungsentscheidung wurde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 ein Rechtsbehelf eingelegt, und der Rechtsbehelf war erfolgreich

    Gemäß nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2024/1351 wurde eine Ermessensklausel angewendet

    Der Person wurde vom ersuchenden Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel ausgestellt.

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN DES UNTERRICHTETEN MITGLIEDSTAATS:

o
Aktualisierung der Informationen über die Möglichkeiten zur Durchführung der Überstellung:

Es sind allgemeine Informationen über die Möglichkeiten zur Durchführung der Überstellung anzugeben. Es ist Freitext einzugeben. Maximale Größe: 1500 Zeichen.

Dieses Feld wird aktiviert, wenn der notifizierende Mitgliedstaat die Schaltfläche „Aktualisierung der Überstellungsdaten anfordern” anklickt. Wird diese Schaltfläche nicht angeklickt, bleibt dieser Teil inaktiv.

Teil IV (von ersuchten Mitgliedstaaten auszufüllen) Dieser Teil ist optional. Er kann nur vom ersuchten Mitgliedstaat aktiviert werden.

Aktivieren – JA

bei Auswahl von JA werden die nachstehenden Felder angezeigt

Eine Überstellung ist nicht mehr erforderlich, da die Identität der Person im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats festgestellt wird: JA

Datum der Meldung der Person an die Behörden im ersuchten Mitgliedstaat: … (Datum aus einem Kalender auszuwählen)

Zusätzliche Angaben: JA/NEIN

(Bei Auswahl von JA wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 1000 Zeichen aktiviert, in dem alle sonstigen sachdienlichen Informationen angegeben werden können)

NUR WENN das Standardformular sich auf eine Familie bezieht:

Bei allen Familienangehörigen, die Gegenstand dieser Übermittlung sind, wird die Identität im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats festgestellt: JA/NEIN

(Bei Auswahl von NEIN wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 2000 Zeichen aktiviert, in dem die verfügbaren Informationen angegeben werden können)

Sonstige sachdienliche Informationen: JA/NEIN

(Bei Auswahl von JA wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 2000 Zeichen aktiviert, in dem die verfügbaren Informationen angegeben werden können)

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.