Präambel VO (EU) 2025/2055

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 7, Artikel 25 Absatz 7, Artikel 34 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 40 Absätze 4 und 8, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 46 Absätze 1 und 4, Artikel 48 Absatz 4, Artikel 50 Absätze 1 und 5, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 3 und Artikel 67 Absatz 14,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zur wirkungsvollen Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1351 müssen einige einheitliche Methoden festgelegt werden. Diese Methoden müssen klar definiert sein, um die Zusammenarbeit und den zügigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezüglich der Erstellung und Übermittlung von Informationen oder Unterlagen betreffend Aufnahmegesuche, Wiederaufnahmemitteilungen, Übermittlung von Informationen zum Zweck der Übernahme, Informationsersuchen, Konsultationen und den Informationsaustausch zum Zwecke von Überstellungen zu erleichtern. Die einheitlichen Methoden sollten alle Phasen dieser Verfahren abdecken.
(2)
Technische Anpassungen sind erforderlich, um der Entwicklung der geltenden Normen und der praktischen Modalitäten für die Nutzung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission(3) (DubliNet) eingerichteten gesicherten elektronischen Kommunikationskanäle Rechnung zu tragen, um die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1351 zu erleichtern.
(3)
Um ein wirksames Betriebsmanagement von DubliNet zu ermöglichen, sollte die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) bei der Entwicklung und Aktualisierung der für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu verwendenden Standardformulare dem Stand der Technik Rechnung tragen.
(4)
Um einen raschen Zugang zum Asylverfahren und eine gute Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu gewährleisten, sollte der zügige Austausch aller erforderlichen Informationen über die Aufnahmeverfahren innerhalb kurzer Fristen erfolgen, um eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Komplexität und Sensibilität jedes Falls, insbesondere, wenn Minderjährige und abhängige Personen betroffen sind, sowie die möglichen Reaktionen der betroffenen Mitgliedstaaten angemessen geprüft werden.
(5)
Um die Einheit der Familie wirksam zu wahren und die rasche Bearbeitung von Familienfällen, einschließlich ihrer Priorisierung, zu gewährleisten, sollten Aufnahmegesuche, Wiederaufnahmemitteilungen und Informationen zu Übernahmen und Überstellungen in Bezug auf alle Familienangehörigen auf demselben Standardformular übermittelt werden. Dies sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt lassen, jeden Einzelfall ordnungsgemäß zu prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls oder relevanter Umstände im Zusammenhang mit der individuellen Situation des betreffenden Familienangehörigen.
(6)
Um einen raschen Zugang zum Asylverfahren, die Effizienz der in der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Verfahren und eine gute Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte der Informationsaustausch über die Wiederaufnahmeverfahren innerhalb kurzer Fristen erfolgen, wobei jeder Fall sowie die eventuellen Reaktionen der betroffenen Mitgliedstaaten angemessen zu prüfen sind. Die einheitlichen Methoden sollten auch einen reibungslosen Übergang zwischen dem Verfahren für Wiederaufnahmegesuche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und dem mit der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeführten neuen Verfahren für Wiederaufnahmemitteilungen ermöglichen.
(7)
Mit der Verordnung (EU) 2024/1351 wurde die Übernahme als eine Art Solidaritätsmaßnahme festgelegt. Daher sollten einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Informationen und Unterlagen zum Zweck der Übernahme festgelegt werden.
(8)
Um die rasche Umsetzung von Übernahmen zu gewährleisten, sollte der Austausch der einschlägigen Informationen und Unterlagen innerhalb kurzer Fristen erfolgen, wobei die ordnungsgemäße Prüfung jedes Falls zu gewährleisten ist.
(9)
Um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen innerhalb der kurzen Fristen gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 zu unterstützen, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten angemessene und auf das Notwendige beschränkte Informationen über die für eine Übernahme vorgesehene Person austauschen, insbesondere über die Art und den Umfang der Kontrollen, die durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob die betreffende Person eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt. Angesichts der Bedeutung, die der Abwehr von Bedrohungen für die innere Sicherheit zukommt, ist es notwendig, die rasche Aktualisierung der übermittelten Informationen sicherzustellen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt neue Fakten und Umstände oder Informationen bekannt werden und auf eine Änderung bezüglich der Einschätzung der Bedrohung für die innere Sicherheit hindeuten könnten.
(10)
Um unter Berücksichtigung des gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1351 berechneten obligatorischen gerechten Anteils der Mitgliedstaaten die Handhabung der Finanzbeiträge zu gewährleisten, ist es erforderlich, Methoden für die Berechnung der Finanzbeiträge, einschließlich aller relevanten Beträge und Kürzungen, die sich auf ihren Wert auswirken, und für den Austausch von Informationen, die für die Berechnung und Zuweisung dieser Beträge an die begünstigten Mitgliedstaaten erforderlich sind, festzulegen.
(11)
Um einen raschen Zugang zum Asylverfahren, die Effizienz der in der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Verfahren und eine gute Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten und die Asylagentur der Europäischen Union darüber informieren, an welchen Orten Überstellungen stattfinden können und vor welchen Behörden die betreffenden Personen bei ihrer Ankunft erscheinen müssen, einschließlich der Orte für Überstellungen und der für ihren Empfang zuständigen Behörden in Fällen, in denen der Zielmitgliedstaat untätig bleibt. Bei der Festlegung dieser Orte sollten die geografisch bedingten Einschränkungen und die Verkehrsträger, die den überstellenden Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, gebührend berücksichtigt werden.
(12)
Um die Identifizierung und Einreise der zu überstellenden Personen bei ihrer Ankunft im zuständigen Mitgliedstaat zu erleichtern, insbesondere im Falle freiwilliger Überstellungen und kontrollierter Überstellungen in Situationen, in denen die zu überstellende Person am Ankunftsort nicht von den Behörden des Zielmitgliedstaats in Empfang genommen wird, sowie in Fällen, in denen die betreffende Person nicht im Besitz eines Reisedokuments ist, sollte die Gestaltung des Laissez-passer festgelegt werden.
(13)
Die erforderlichen Informationen und die Zeit, die für die Vorbereitung der Ankunft der zu überstellenden Person durch den Zielmitgliedstaat erforderlich ist, hängen davon ab, ob die Überstellung freiwillig, in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgt. Angesichts der Unterschiede zwischen diesen drei Arten der Überstellung und zur Gewährleistung des effizienten Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der raschen Umsetzung von Überstellungsentscheidungen ist es erforderlich, einheitliche Verfahren für die Konsultation und den Informationsaustausch für jede Überstellungsart festzulegen, insbesondere in Bezug auf die zeitlichen Fristen, wobei auch Situationen zu berücksichtigen sind, in denen ein Mitgliedstaat untätig bleibt.
(14)
Die Fristen für die Übermittlung des Standardformulars für Überstellungen sollten dem Zielmitgliedstaat ausreichend Zeit einräumen, um Personen mit besonderen Bedürfnissen, unbegleitete Minderjährige und in Begleitung überstellte Personen, die eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen, in Empfang zu nehmen.
(15)
Wenn der Zielmitgliedstaat den Empfang des Standardformulars für die Überstellung bzw., falls zutreffend, seine Bereitschaft für den Empfang der Überstellung nicht bestätigt bzw. keine alternativen Orte oder Termine für die Überstellung vorschlägt, so sollte die Überstellung zu denjenigen Flughäfen erfolgen, zu denen Überstellungen in Fällen durchgeführt werden müssen, in denen der Zielmitgliedstaat untätig bleibt. Der überstellende Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, diesen Flughafen auch in Fällen zu nutzen, in denen die vom Zielmitgliedstaat vorgeschlagenen Alternativen objektiv ungeeignet sind.
(16)
Das von der Asylagentur der Europäischen Union erstellte einheitliche Informationsmaterial gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 sollte Informationen über die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1358 enthalten.
(17)
Diese Verordnung muss die Wechselwirkungen zwischen den in der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Verfahren und der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1358 angemessen widerspiegeln.
(18)
Für die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung von Daten gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(5).
(19)
Nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 14. Mai 2024 seinen Wunsch mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2024/1351 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein. Mit dem Beschluss (EU) 2024/2088 der Kommission(6) wurde eine solche Beteiligung bestätigt. Daher beteiligt sich Irland an der Annahme der vorliegenden Verordnung.
(20)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Kapitel I, II, III, V und VII dieser Verordnung Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac” für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens enthalten, teilt Dänemark der Kommission seine Entscheidung darüber mit, ob es den Inhalt der Durchführungsmaßnahmen umsetzen wird oder nicht. Die Mitteilung erfolgt bei Erhalt der Durchführungsbestimmungen oder binnen 30 Tagen danach.
(21)
Für Island und Norwegen stellen die Kapitel I, II, III, V und VII dieser Verordnung neue Maßnahmen in einem Bereich dar, der Gegenstand des Anhangs des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags ist.
(22)
Für die Schweiz stellen die Kapitel I, II, III, V und VII dieser Verordnung Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen dar.
(23)
Für Liechtenstein stellen die Kapitel I, II, III, V und VII dieser Verordnung Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen dar, auf das Artikel 3 des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags Bezug nimmt.
(24)
Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 bleibt die Verordnung (EU) Nr. 1560/2003 in Kraft, sofern und solange sie nicht durch gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassene Durchführungsrechtsakte geändert wird. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 aufgehoben werden.
(25)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) angehört und hat am 2. September 2025 seine Stellungnahme abgegeben.
(26)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 77 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingesetzten Ausschusses für Asyl- und Migrationsmanagement —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj.

(2)

ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1560/oj).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/604/oj).

(5)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(6)

Beschluss (EU) 2024/2088 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 (ABl. L, 2024/2088, 2.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2088/oj).

(7)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

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