Artikel 1 VO (EU) 2025/2143
Die Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
„Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 gelten auch die folgenden Begriffsbestimmungen:” .
- b)
- Folgende Nummer 2a wird eingefügt:
- 2a.
- „angepasstes Kompetenzmodell” (adapted competency model): ein Bündel von Kompetenzen mit zugehörigen Beschreibungen und Leistungskriterien, die an den Kompetenzrahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) angepasst wurden und die eine Organisation nutzt, um kompetenzbasierte Ausbildungen und Beurteilungen für eine bestimmte Rolle zu entwickeln;.
- c)
- Die Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
- 6.
- „Beurteilung” (assessment): eine Feststellung, ob eine Person unter bestimmten Bedingungen ein gefordertes Leistungsniveau erreicht, indem Nachweise über beobachtbare Verhaltensweisen gesammelt werden;
- 7.
- „Beurteilervermerk” (assessor endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die die Kompetenz des Inhabers zur Beurteilung der praktischen Fähigkeiten für die Erteilung einer Lizenz, einer Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung oder eines Vermerks oder deren Verlängerung oder Erneuerung bescheinigt;.
- d)
- Nummer 7b erhält folgende Fassung:
„nationaler Umwandlungsbericht” (national conversion report): ein Bericht, auf dessen Grundlage eine vorherige militärische Fluglotsenausbildung durch die zuständige Behörde, bei der die Ausstellung einer Auszubildendenlizenz beantragt wird, angerechnet werden kann;
- e)
- die folgenden Nummern 7c bis 7f werden eingefügt:
- 7c.
- „Kompetenz” (competency): eine Dimension menschlichen Leistungsvermögens, die darin besteht, dass die unter bestimmten Bedingungen für die Ausführung von Tätigkeiten oder Aufgaben relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen mobilisiert werden und sich durch zu beobachtende Verhaltensweisen manifestieren, sodass sich die erfolgreiche Bewältigung einer Aufgabe zuverlässig voraussagen lässt;
- 7d.
- „Kompetenzbasierte Ausbildung und Beurteilung” (Competency-Based Training and Assessment, CBTA): Ausbildung und Beurteilung, die sich durch Orientierung am Leistungsniveau, den Schwerpunkt auf Leistungsstandards und deren Messung sowie einen auf die festgelegten Leistungsstandards ausgerichteten Aufbau der Ausbildung und Beurteilung auszeichnen;
- 7e.
- „Kompetenzstandard” (competency standard): ein Leistungsniveau, das für den Nachweis einer bestimmten Kompetenz als annehmbar definiert ist;
- 7f.
- „Bedingungen” (conditions): alles im Zusammenhang mit der kompetenzbasierten Ausbildung und Beurteilung, das das Umfeld, in dem die Leistung nachgewiesen wird, bestimmen kann;.
- f)
- Folgende Nummer 14b wird eingefügt:
- 14b.
- „beobachtbares Verhalten” (Observable Behaviour, OB): ein einzelnes rollenbezogenes Verhalten, das beobachtet werden und messbar oder nicht messbar sein kann;
- g)
- Nummer 15 erhält folgende Fassung:
- 15.
- „Ausbildung am Arbeitsplatz” (on-the-job training instruction): die Phase der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle, während der zuvor erworbene tätigkeitsbezogene Kompetenzen unter der Aufsicht eines qualifizierten Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz in die Praxis einer tatsächlichen Verkehrssituation integriert werden;.
- h)
- Nummer 18 erhält folgende Fassung:
- 18.
- „Leistungskriterien” (performance criteria): Kriterien, die ein beobachtbares Verhalten, eine oder mehrere Bedingungen und einen Kompetenzstandard umfassen und für die Beurteilung, ob für eine bestimmte Kompetenz die geforderten Leistungsniveaus nachgewiesen wurden, herangezogen werden;.
- i)
- Folgende Nummer 21a wird eingefügt:
- 21a.
- „Distanzlernen” (remote learning): Ausbildungssituationen, in denen Ausbilder und Auszubildende physisch getrennt sind und synchron oder asynchron interagieren und für die die technische Übertragung von Informationen kennzeichnend ist;.
- j)
- Die Nummern 22 und 23 erhalten folgende Fassung:
- 22.
- „Erneuerung” (renewal): der nach Ablauf einer Berechtigung oder eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, mit dem die mit der Berechtigung oder dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen weiteren festgelegten Zeitraum vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen erneuert werden;
- 23.
- „Verlängerung” (revalidation): der innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Berechtigung oder eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, der es dem Inhaber erlaubt, vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen die mit der Berechtigung oder dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen festgelegten Zeitraum weiterhin auszuüben;.
- k)
- die folgende Nummer 32 wird angefügt:
- 32.
- „virtuelles Klassenzimmer” (virtual classroom): ein an das Distanzlernen angepasstes virtuelles Umfeld, in dem synchrones Lernen stattfindet und das keinen physischen Ort erfordert.
- 2.
- In Artikel 6 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
(2) Für die Zwecke des Anhangs III und für die Aufsicht über die Anforderungen von Anhang I in Bezug auf Anbieter von Flugverkehrsdiensten ist die zuständige Behörde:.
- 3.
- Anhang I (Teil ATCO) wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
- 4.
- Anhang II (Teil ATCO.AR) wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
- 5.
- Anhang III (Teil ATCO.OR) wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.
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