Artikel 2 VO (EU) 2025/2143
Übergangsbestimmungen
Zeugnisse über den Abschluss einer Ausbildung nach Anhang I (Teil ATCO) Teilabschnitt D Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2015/340, die vor dem 1. Januar 2029 begonnen hat, werden für die Zwecke der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke gemäß jener Verordnung in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung anerkannt, sofern die Ausbildung und die Beurteilung bis zum 30. Juni 2029 abgeschlossen sind.
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