ANHANG II VO (EU) 2025/2143
Anhang II (Teil ATCO.AR) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teilabschnitt A Punkt ATCO.AR.A.010 wird folgender Buchstabe ca eingefügt:
- ca)
- Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von STDI-Genehmigungen nach Punkt ATCO.C.005 Buchstaben b und c;.
- 2.
- In Teilabschnitt D Punkt ATCO.AR.D.001 Buchstabe a wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- 1a.
- Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von STDI-Genehmigungen nach Punkt ATCO.C.005 Buchstaben b und c;.
- 3.
- In Teilabschnitt D Punkt ATCO.AR.D.005 erhält Buchstabe d folgende Fassung:
- d)
- Im Falle einer Aussetzung oder des Widerrufs von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken muss die zuständige Behörde den Lizenzinhaber und den betreffenden Anbieter von Flugverkehrsdiensten schriftlich von dieser Entscheidung unterrichten, außerdem muss sie den Lizenzinhaber über sein Widerspruchsrecht nach den in Punkt ATCO.AR.A.010 festgelegten Verfahren informieren.
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