ANHANG III VO (EU) 2025/2143
Anhang III (Teil ATCO.OR) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Teilabschnitt B Punkt ATCO.OR.B.001 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers;
- 2.
- Anschrift(en) der Betriebsstätte(n) (einschließlich, soweit zutreffend, das Verzeichnis der Flugverkehrskontrollstellen), sofern diese von der unter Nummer 1 genannten Anschrift des Antragstellers abweichen;
- 3.
- Namen, Aufgaben und Qualifikationen
- i)
- des verantwortlichen Managers;
- ii)
- des Leiters der Ausbildungsorganisation, sofern von Ziffer i verschieden;
- 3a.
- Kontaktdaten der von der Ausbildungsorganisation als Anlaufstelle für die Kommunikation mit der zuständigen Behörde benannten Person(en);
- 4.
- Datum des voraussichtlichen Beginns der Tätigkeiten oder der Änderung;
- 5.
- ein Verzeichnis der Ausbildungsarten, die angeboten werden sollen, und mindestens einen Ausbildungslehrgang aus jeder Art der geplanten Ausbildung;
- 5a.
- eine Beschreibung der Einrichtungen und der Ausrüstung;
- 6.
- eine Erklärung über die Einhaltung der geltenden Anforderungen, die vom verantwortlichen Manager unterzeichnet werden muss, womit dieser versichert, dass die Ausbildungsorganisation jederzeit die Anforderungen erfüllt;
- 7.
- die Verfahrensweisen des Managementsystems und
- 8.
- das Datum der Antragstellung.
- 2.
- In Teilabschnitt B Punkt ATCO.OR.B.015 Buchstabe a erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
- a)
- Die folgenden Änderungen erfordern die vorherige Genehmigung, sofern sie nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.AR.E.010 Buchstabe c genehmigten Verfahren notifiziert und verwaltet wurden:.
- 3.
- Teilabschnitt C Punkt ATCO.OR.C.015 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Die Ausbildungsorganisation muss sicherstellen, dass die synthetischen Übungsgeräte den geltenden Spezifikationen und Anforderungen genügen, die der Art der für Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke relevanten Ausbildung entsprechen, und dass sie von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.
- 4.
- Teilabschnitt D Punkt ATCO.OR.D.001 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Beurteilungs- und Prüfungsmethoden.
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